Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 WpPG vom 01.07.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 WpPG, alle Änderungen durch Artikel 1 ProspRLUGuaÄndG am 1. Juli 2012 und Änderungshistorie des WpPG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung
§ 7 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Mindestangaben


(Text alte Fassung)

Die Mindestangaben, die in einen Prospekt aufzunehmen sind, bestimmen sich nach der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. EU Nr. L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3).

(Text neue Fassung)

Die Mindestangaben, die in einen Prospekt aufzunehmen sind, bestimmen sich nach der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. EU Nr. L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige