Tools:
Update via:
Änderung § 23 WpPG vom 01.07.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 WpPG, alle Änderungen durch Artikel 1 ProspRLUGuaÄndG am 1. Juli 2012 und Änderungshistorie des WpPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 23 WpPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung | § 23 WpPG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 23 Haftungsausschluss | |
(1) Nach den §§ 21 oder 22 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. (2) Ein Anspruch nach den §§ 21 oder 22 besteht nicht, sofern 1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erworben wurden, 2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen hat, 3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb kannte, 4. vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im Rahmen des Jahresabschlusses oder Zwischenberichts des Emittenten, einer Veröffentlichung nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer vergleichbaren Bekanntmachung eine deutlich gestaltete Berichtigung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Inland veröffentlicht wurde oder | |
(Text alte Fassung) 5. er sich ausschließlich auf Grund von Angaben in der Zusammenfassung oder einer Übersetzung ergibt, es sei denn, die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird. | (Text neue Fassung) 5. er sich ausschließlich auf Grund von Angaben in der Zusammenfassung oder einer Übersetzung ergibt, es sei denn, die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, oder sie enthält, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht alle gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2a erforderlichen Schlüsselinformationen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2164/al34519-0.htm