Tools:
Update via:
Änderung § 11 WpPG vom 26.11.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 WpPG, alle Änderungen durch Artikel 4 TranspRLÄndRLUG am 26. November 2015 und Änderungshistorie des WpPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 WpPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 11 WpPG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Angaben in Form eines Verweises | |
(1) 1 Der Prospekt kann Angaben in Form eines Verweises auf eines oder mehrere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Dokumente enthalten, 1. die nach diesem Gesetz von der Bundesanstalt gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden, oder 2. deren Veröffentlichung der Bundesanstalt nach § 2b Absatz 1, § 15 Absatz 5, § 15a Absatz 4, § 26 Absatz 2, den §§ 26a, 29a Absatz 2, § 30e Absatz 1, § 30f Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung, mitgeteilt worden ist, oder | |
(Text alte Fassung) 3. deren öffentliches Zurverfügungstellen der Bundesanstalt nach § 37v Absatz 1, § 37w Absatz 1, § 37x Absatz 1, § 37y oder § 37z des Wertpapierhandelsgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung, mitgeteilt worden ist. | (Text neue Fassung) 3. deren öffentliches Zurverfügungstellen der Bundesanstalt nach § 37v Absatz 1, § 37w Absatz 1, § 37x Absatz 2, § 37y oder § 37z des Wertpapierhandelsgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung, mitgeteilt worden ist. |
2 Der Prospekt kann auch Angaben in Form eines Verweises auf ein oder mehrere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthalten, die nach den in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64) in der jeweils geltenden Fassung oder zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Vorschriften von der zuständigen Behörde gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden. 3 Dabei muss es sich um die aktuellsten Angaben handeln, die dem Emittenten zur Verfügung stehen. 4 Die Zusammenfassung darf keine Angaben in Form eines Verweises enthalten. (2) Werden Angaben in Form eines Verweises aufgenommen, muss der Prospekt eine Liste enthalten, die angibt, an welchen Stellen Angaben im Wege des Verweises in den Prospekt aufgenommen worden sind, um welche Angaben es sich handelt und wo die im Wege des Verweises einbezogenen Angaben veröffentlicht sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2164/al51949-0.htm