Tools:
Update via:
Änderung § 32 WpPG vom 03.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32 WpPG, alle Änderungen durch Artikel 24 2. FiMaNoG am 3. Januar 2018 und Änderungshistorie des WpPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 32 WpPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 32 WpPG n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 24 Abs. 13 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 32 Auskunftspflicht von Wertpapierdienstleistungsunternehmen | |
(Text alte Fassung) Vorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung des jeweiligen Kunden haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes Emittenten oder Anbietern auf Anfrage unverzüglich ihre Einstufung dieses Kunden nach § 31a des Wertpapierhandelsgesetzes mitzuteilen. | (Text neue Fassung) Vorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung des jeweiligen Kunden haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes Emittenten oder Anbietern auf Anfrage unverzüglich ihre Einstufung dieses Kunden nach § 67 des Wertpapierhandelsgesetzes mitzuteilen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2164/al66111-0.htm