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Änderung § 3b WpPG vom 21.07.2018
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§ 3b WpPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2018 geltenden Fassung | § 3b WpPG n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102 |
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(Text alte Fassung) § 3b (neu) | (Text neue Fassung)§ 3b Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung |
(1) Das Wertpapier-Informationsblatt ist der Bundesanstalt in elektronischer Form und in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu übermitteln. (2) Hinsichtlich der Aufbewahrung des Wertpapier-Informationsblatts und der aktualisierten Fassungen gilt § 14 Absatz 6 entsprechend. (3) 1 Das hinterlegte Wertpapier-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot entsprechend § 14 Absatz 2 veröffentlicht werden. 2 Der Anbieter hat sicherzustellen, dass das Wertpapier-Informationsblatt ohne Zugangsbeschränkung für jedermann zugänglich ist. |
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