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Änderung § 25 WpPG vom 21.07.2018
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§ 25 WpPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2018 geltenden Fassung | § 25 WpPG n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche | |
(Text alte Fassung) (1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach §§ 21, 23 oder 24 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam. | (Text neue Fassung) (1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach den §§ 21, 22, 22a, 24 oder 24a im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam. |
(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt. |
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