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Änderung § 25 WpPG vom 21.07.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2018 geltenden Fassung
§ 25 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche


(Text alte Fassung)

(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach §§ 21, 23 oder 24 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.

(Text neue Fassung)

(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach den §§ 21, 22, 22a, 24 oder 24a im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.

(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.