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Änderung § 16 WpPG vom 21.07.2019
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§ 25 WpPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2019 geltenden Fassung | § 16 WpPG n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002 |
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(Text alte Fassung) § 25 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche | (Text neue Fassung)§ 16 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche |
(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach den §§ 21, 22, 22a, 24 oder 24a im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam. | (1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach den §§ 9, 10, 11, 14 oder 15 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2164/al73344-0.htm