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Abschnitt 4 - Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2005 BGBl. I S. 1698; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-9 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-9 Börsenvorschriften
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Abschnitt 4 Zuständige Behörde und Verfahren
§ 17 Zuständige Behörde
Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der jeweils geltenden Fassung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1002 m.W.v. 21. Juli 2019
§ 18 Befugnisse der Bundesanstalt im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/1129 und dieses Gesetzes
(1) Ist bei der Bundesanstalt ein Prospekt zur Billigung eingereicht worden, kann sie vom Emittenten, Anbieter oder Zulassungsantragsteller die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint.
(2) 1Die Bundesanstalt kann von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Informationen und Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen
- 1.
- dieses Gesetzes oder
- 2.
- der Verordnung (EU) 2017/1129
(3) 1Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, dass ein Emittent, Anbieter oder Zulassungsantragsteller seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2017/1129 nicht oder nur unvollständig nachkommt oder diesbezüglich ein hinreichend begründeter Verdacht besteht. 2Dies gilt insbesondere, wenn
- 1.
- entgegen Artikel 3, auch in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1129, kein Prospekt veröffentlicht wurde,
- 2.
- entgegen Artikel 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 in Verbindung mit den Vorgaben in Kapitel V der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 ein Prospekt veröffentlicht wird,
- 3.
- der Prospekt nicht mehr nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1129 gültig ist,
- 4.
- entgegen den in Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 bestimmten Fällen kein Nachtrag veröffentlicht wurde,
- 5.
- entgegen § 4 Absatz 1 kein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wurde,
- 6.
- entgegen § 4 Absatz 2 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wird oder
- 7.
- das Wertpapier-Informationsblatt nicht nach § 4 Absatz 8 aktualisiert wurde.
(4) 1Die Bundesanstalt hat ein öffentliches Angebot zu untersagen, wenn
- 1.
- entgegen Artikel 3, auch in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1129, kein Prospekt veröffentlicht wurde,
- 2.
- entgegen Artikel 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 in Verbindung mit den Vorgaben in Kapitel V der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 ein Prospekt veröffentlicht wird,
- 3.
- der Prospekt nicht mehr nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1129 gültig ist,
- 4.
- entgegen den in Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 bestimmten Fällen kein Nachtrag veröffentlicht wurde,
- 5.
- entgegen § 4 Absatz 1 kein Wertpapier-Informationsblatt hinterlegt und veröffentlicht wurde oder
- 6.
- entgegen § 4 Absatz 2 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wird.
- 1.
- der Verordnung (EU) 2017/1129 oder
- 2.
- dieses Gesetzes
- 1.
- der Verordnung (EU) 2017/1129 oder
- 2.
- dieses Gesetzes
- 1.
- dieses Gesetz, insbesondere § 4 Absatz 1, 2 oder 8, oder
- 2.
- Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129, insbesondere die Artikel 3 bis 5, 12, 20, 23, 25 oder 27,
(5) 1Die Bundesanstalt ist befugt zu kontrollieren, ob bei der Werbung für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt die Regelungen in Artikel 22 Absatz 2 bis 5 und in Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 sowie diejenigen in § 7 beachtet werden. 2Besteht ein hinreichend begründeter Verdacht für einen Verstoß gegen die Bestimmungen
- 1.
- der Verordnung (EU) 2017/1129 oder
- 2.
- dieses Gesetzes,
(6) Die Bundesanstalt kann der Geschäftsführung der Börse und der Zulassungsstelle Daten einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) 2017/1129 verstoßen worden ist und die Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Geschäftsführung der Börse oder der Zulassungsstelle liegenden Aufgaben erforderlich sind.
(7) Verhängt die Bundesanstalt nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84) oder die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ein Verbot oder eine Beschränkung, so kann die Bundesanstalt die Prüfung eines zur Billigung vorgelegten Prospekts oder zwecks Gestattung der Veröffentlichung vorgelegten Wertpapier-Informationsblatts aussetzen oder ein öffentliches Angebot von Wertpapieren aussetzen oder einschränken, solange dieses Verbot oder diese Beschränkungen gelten.
(8) Die Bundesanstalt kann die Billigung eines Prospekts oder die Gestattung eines Wertpapier-Informationsblatts, der oder das von einem bestimmten Emittenten, Anbieter oder Zulassungsantragsteller erstellt wurde, während höchstens fünf Jahren verweigern, wenn dieser Emittent, Anbieter oder Zulassungsantragsteller wiederholt und schwerwiegend gegen die Verordnung (EU) 2017/1129, insbesondere deren Artikel 3 bis 5, 12 oder 20, oder gegen dieses Gesetz, insbesondere gegen § 4, verstoßen hat.
(9) 1Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(10) 1Die Bundesanstalt kann zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes anordnen, dass der Emittent alle wesentlichen Informationen, welche die Bewertung der öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere beeinflussen können, bekannt macht. 2Die Bundesanstalt kann die gebotene Bekanntmachung auch auf Kosten des Emittenten selbst vornehmen.
(11) 1Bedienstete der Bundesanstalt dürfen Geschäftsräume durchsuchen, soweit dies zur Verfolgung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/1129, insbesondere in Fällen eines öffentlichen Angebots ohne Veröffentlichung eines Prospekts nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129, geboten ist und der begründete Verdacht besteht, dass in Zusammenhang mit dem Gegenstand der entsprechenden Überprüfung oder Ermittlung Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis für den Verstoß dienen können. 2Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. 3Im Rahmen der Durchsuchung dürfen Bedienstete der Bundesanstalt Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. 4Befinden sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, können Bedienstete der Bundesanstalt sie beschlagnahmen. 5Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. 6Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. 7Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. 8Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. 9Bei Beschlagnahmen ohne gerichtliche Anordnung gilt § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. 10Zuständiges Gericht für die nachträglich eingeholte gerichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. 11Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 12Sie muss insbesondere die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen G. v. 28. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 377 m.W.v. 21. Dezember 2024
§ 18a Befugnisse der Bundesanstalt im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/2631
(1) Hat ein Emittent einer europäischen grünen Anleihe eine Veröffentlichung nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 unterlassen, so kann die Bundesanstalt gegenüber diesem Anleiheemittenten anordnen, die unterlassene Veröffentlichung unverzüglich nachzuholen.
(2) Hat es ein Emittent einer europäischen grünen Anleihe unterlassen, nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2631 alle nach Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2631 erforderlichen Informationen in das Informationsblatt aufzunehmen, so kann die Bundesanstalt anordnen, dass das betreffende Informationsblatt um die noch fehlenden Informationen zu ergänzen ist.
(3) Hat es ein Emittent einer europäischen grünen Anleihe unterlassen, nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 alle nach Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2631 erforderlichen Informationen in einen Allokationsbericht aufzunehmen, so kann die Bundesanstalt anordnen, dass der betreffende Allokationsbericht um die noch fehlenden Informationen zu ergänzen ist.
(4) Hat es ein Emittent einer europäischen grünen Anleihe unterlassen, nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 alle nach Anhang III der Verordnung (EU) 2023/2631 erforderlichen Informationen in den Wirkungsbericht aufzunehmen, so kann die Bundesanstalt anordnen, dass der betreffende Wirkungsbericht um die noch fehlenden Informationen zu ergänzen ist.
(5) Hat es ein Emittent einer europäischen grünen Anleihe unterlassen, die Bundesanstalt nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 über die Veröffentlichung einer in Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Unterlage zu unterrichten, so kann die Bundesanstalt anordnen, dass der Anleiheemittent die Unterrichtung unverzüglich unter Berücksichtigung der Vorgaben in § 22 Absatz 4 nachholt.
(6) Hat ein Emittent einer als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihe Informationen unter Verwendung der gemeinsamen Vorlagen im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 offengelegt und dabei nicht sämtliche nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 in Verbindung mit dem gemäß Artikel 21 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 erlassenen delegierten Rechtsakt erforderlichen Informationen bekannt gemacht, so kann die Bundesanstalt anordnen, dass der Emittent die fehlenden Informationen in seine Offenlegungen aufnimmt.
(7) Hat ein Emittent einer an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihe Informationen unter Verwendung gemeinsamer Vorlagen im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 offengelegt und dabei nicht sämtliche nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 in Verbindung mit dem nach Artikel 21 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 erlassenen delegierten Rechtsakt erforderlichen Informationen bekannt gemacht, so kann die Bundesanstalt anordnen, dass der Emittent die fehlenden Informationen in seine Offenlegungen aufnimmt.
(8) 1Die Bundesanstalt kann von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Informationen und Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen eines Emittenten einer europäischen grünen Anleihe nach Titel II Kapitel 2 Artikel 18 oder Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 sowie bei Emittenten, die von den in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 vorgesehenen gemeinsamen Vorlagen Gebrauch machen, in Bezug auf die Einhaltung dieser Vorlagen erforderlich ist. 2Diese sind auf ihr Verlangen elektronisch zu übermitteln. 3Verfügt der Verpflichtete über einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt, so kann sie die Übermittlung auf diesem Wege verlangen. 4Die Bundesanstalt kann zudem die Übermittlung in einem von ihr bestimmten Format verlangen.
(9) 1Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte, dass der Emittent gegen Bestimmungen in Titel II Kapitel 2 oder Artikel 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, kann sie anordnen, dass ein öffentliches Angebot der betreffenden europäischen grünen Anleihe für jeweils höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen ist. 2Die nach Satz 1 gesetzte Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung.
(10) Verstößt ein Emittent einer europäischen grünen Anleihe gegen die Bestimmungen in Titel II Kapitel 2, Artikel 18 oder Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/2631, oder hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte, dass ein Emittent einer europäischen grünen Anleihe gegen Bestimmungen in Titel II Kapitel 2 oder Artikel 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, kann sie ein öffentliches Angebot der betreffenden europäischen grünen Anleihe untersagen.
(11) Die Bundesanstalt hat ein öffentliches Angebot einer europäischen grünen Anleihe zu untersagen, wenn für die Anleihe entgegen Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2631 kein Informationsblatt veröffentlicht wurde.
(12) 1Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Bestimmungen in Titel II Kapitel 2, Artikel 18 oder Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/2631, so kann die Bundesanstalt die Werbung untersagen oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzen oder anordnen, dass sie zu unterlassen oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen ist. 2Die nach Satz 1 gesetzte Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung.
(13) 1Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, dass ein Emittent einer europäischen grünen Anleihe seinen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2023/2631 nicht oder nur unvollständig nachkommt oder diesbezüglich Anhaltspunkte bestehen. 2Die Bundesanstalt kann anordnen, dass der Emittent einer europäischen grünen Anleihe auf seiner Internetseite bekannt macht, dass er seinen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2023/2631 nicht oder nur unvollständig nachkommt oder diesbezüglich Anhaltspunkte bestehen. 3In einem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen nach Absatz 8 ist auf die Befugnis nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen. 4Die Bekanntmachung darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die zur Identifizierung des Emittenten erforderlich sind. 5Bei nicht bestandskräftigen Maßnahmen ist folgender Hinweis hinzuzufügen: „Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig.". 6Wurde gegen die Maßnahme ein Rechtsmittel eingelegt, sind der Stand und der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens bekannt zu machen. 7Die Bekanntmachung ist spätestens nach fünf Jahren zu löschen. 8Die Bundesanstalt sieht von einer Bekanntmachung ab, wenn die Bekanntmachung die Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden würde. 9Sie kann von einer Bekanntmachung außerdem absehen, wenn eine Bekanntmachung nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher, bußgeldrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben kann.
(14) Die Bundesanstalt kann einem Emittenten einer europäischen grünen Anleihe die Emission europäischer grüner Anleihen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr untersagen, wenn dieser Emittent wiederholt oder schwerwiegend gegen Titel II Kapitel 2, Artikel 18 oder Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstoßen hat.
(15) 1Die Bundesanstalt kann nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach einer Bekanntmachung nach Absatz 13 auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, dass die in der Bekanntmachung bezeichnete Anleihe nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 erfüllt und die Anleihe nicht oder nicht mehr als „europäische grüne Anleihe" oder in anderer Weise bezeichnet werden darf, die darauf hindeutet, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 erfüllt sind. 2Die Bundesanstalt kann anordnen, dass der Emittent die Bekanntmachung der Bundesanstalt nach Satz 1 auf seiner Internetseite veröffentlicht. 3Die Bekanntmachung nach Satz 1 darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die zur Identifizierung des Emittenten erforderlich sind. 4Die Bekanntmachung ist spätestens nach fünf Jahren zu löschen. 5Die Bundesanstalt sieht von einer Bekanntmachung ab, wenn die Bekanntmachung die Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden würde. 6Sie kann von einer Bekanntmachung außerdem absehen, wenn eine Bekanntmachung nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher, bußgeldrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben kann.
(16) 1Bedienstete der Bundesanstalt dürfen Geschäftsräume durchsuchen, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2023/2631 geboten ist und der begründete Verdacht besteht, dass in Zusammenhang mit dem Gegenstand der entsprechenden Überprüfung oder Ermittlung Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis für einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/2631 dienen können. 2Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. 3Im Rahmen der Durchsuchung dürfen Bedienstete der Bundesanstalt Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. 4Befinden sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, können Bedienstete der Bundesanstalt sie beschlagnahmen. 5Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. 6Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. 7Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. 8Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. 9Bei Beschlagnahmen ohne gerichtliche Anordnung gilt § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. 10Zuständiges Gericht für die nachträglich eingeholte gerichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. 11Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 12Sie muss insbesondere die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten.
(17) Die Bundesanstalt kann der Geschäftsführung der Börse und der Zulassungsstelle Daten einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/2631 verstoßen worden ist und die Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Geschäftsführung der Börse oder der Zulassungsstelle liegenden Aufgaben erforderlich sind.
(18) 1Der gemäß Absatz 8 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(19) Die Absätze 1 bis 18 gelten nicht gegenüber Emittenten europäischer grüner Anleihen, die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und d der Verordnung (EU) 2017/1129 fallen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen G. v. 28. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 377 m.W.v. 21. Dezember 2024
§ 19 Verschwiegenheitspflicht
(1) 1Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. 2Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. 3Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
- 1.
- Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
- 2.
- kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen oder Versicherungsunternehmen betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
- 3.
- die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission,
(2) 1Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Besteuerungsverfahrens benötigen, es sei denn, der Weitergabe der Informationen stehen andere Vorschriften entgegen. 2Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,
- 1.
- die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder
- 2.
- von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind.
Text in der Fassung des Artikels 10 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) G. v. 11. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 m.W.v. 15. Dezember 2023
§ 20 Sofortige Vollziehung
Keine aufschiebende Wirkung haben
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen G. v. 28. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 377 m.W.v. 21. Dezember 2024
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