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Synopse aller Änderungen des WpPG am 16.08.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. August 2021 durch Artikel 3 des AnlSchStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WpPG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WpPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.08.2021 geltenden Fassung | WpPG n.F. (neue Fassung) in der am 16.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Ausnahmen von der Prospektpflicht und Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt § 3 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts § 4 Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung § 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung § 6 Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger § 7 Werbung für Angebote, für die ein Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen ist Abschnitt 3 Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern § 8 Prospektverantwortliche § 9 Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt § 10 Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt § 11 Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt § 12 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt § 13 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt § 14 Haftung bei fehlendem Prospekt § 15 Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt § 16 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche Abschnitt 4 Zuständige Behörde und Verfahren § 17 Zuständige Behörde § 18 Befugnisse der Bundesanstalt § 19 Verschwiegenheitspflicht § 20 Sofortige Vollziehung Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften § 21 Anerkannte Sprache § 22 Elektronische Einreichung, Aufbewahrung | |
(Text alte Fassung) § 32 Auskunftspflicht von Wertpapierdienstleistungsunternehmen *) | (Text neue Fassung) § 32 (aufgehoben) |
§ 23 Gebühren und Auslagen § 24 Bußgeldvorschriften § 25 Maßnahmen bei Verstößen § 26 Datenschutz § 27 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes § 28 Übergangsbestimmungen zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen | |
§ 32 Auskunftspflicht von Wertpapierdienstleistungsunternehmen *) | § 32 (aufgehoben) |
Vorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung des jeweiligen Kunden haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes Emittenten oder Anbietern auf Anfrage unverzüglich ihre Einstufung dieses Kunden nach § 67 des Wertpapierhandelsgesetzes mitzuteilen. --- *) Anm. d. Red.: Der Paragraf sollte durch Artikel 1 G. v. 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) wahrscheinlich aufgehoben werden. Eine entsprechende Änderungsanweisung fehlt jedoch im Gesetz. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2164/v274463-2021-08-16.htm