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Synopse aller Änderungen des WpPG am 01.01.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 3 des AnlSchStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WpPG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WpPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | WpPG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Ausnahmen von der Prospektpflicht und Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt § 3 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts § 4 Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) § 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung | (Text neue Fassung) § 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt |
§ 6 Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger § 7 Werbung für Angebote, für die ein Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen ist Abschnitt 3 Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern § 8 Prospektverantwortliche § 9 Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt § 10 Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt § 11 Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt § 12 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt § 13 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt § 14 Haftung bei fehlendem Prospekt § 15 Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt § 16 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche Abschnitt 4 Zuständige Behörde und Verfahren § 17 Zuständige Behörde § 18 Befugnisse der Bundesanstalt § 19 Verschwiegenheitspflicht § 20 Sofortige Vollziehung Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften § 21 Anerkannte Sprache § 22 Elektronische Einreichung, Aufbewahrung § 32 (aufgehoben) § 23 (aufgehoben) § 24 Bußgeldvorschriften § 25 Maßnahmen bei Verstößen § 26 Datenschutz § 27 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes § 28 Übergangsbestimmungen zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen | |
§ 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung | § 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt |
(1) Das Wertpapier-Informationsblatt ist der Bundesanstalt in elektronischer Form und in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu übermitteln. | (1) Das Wertpapier-Informationsblatt ist der Bundesanstalt elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu übermitteln. |
(2) Hinsichtlich der Aufbewahrung des Wertpapier-Informationsblatts und der aktualisierten Fassungen gilt § 22 Absatz 3 entsprechend. (3) 1 Das hinterlegte Wertpapier-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot entsprechend Artikel 21 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. 2 Der Anbieter hat sicherzustellen, dass das Wertpapier-Informationsblatt ohne Zugangsbeschränkung für jedermann zugänglich ist; die Regelungen des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 gelten entsprechend. | |
(4) 1 Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite die nach § 4 gestatteten Wertpapier-Informationsblätter. 2 Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Webseite öffentlich zugänglich. 3 Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite auch die nach § 4 Absatz 8 Satz 1 übermittelten aktualisierten Fassungen der Wertpapier-Informationsblätter; Satz 2 gilt entsprechend. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2164/v274463-2022-01-01.htm