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Synopse aller Änderungen des WpPG am 01.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 3 des AnlSchStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WpPG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Ausnahmen von der Prospektpflicht und Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt
    § 3 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts
    § 4 Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung
(Text neue Fassung)

    § 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt
    § 6 Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger
    § 7 Werbung für Angebote, für die ein Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen ist
Abschnitt 3 Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern
    § 8 Prospektverantwortliche
    § 9 Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt
    § 10 Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt
    § 11 Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt
    § 12 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt
    § 13 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt
    § 14 Haftung bei fehlendem Prospekt
    § 15 Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt
    § 16 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche
Abschnitt 4 Zuständige Behörde und Verfahren
    § 17 Zuständige Behörde
    § 18 Befugnisse der Bundesanstalt
    § 19 Verschwiegenheitspflicht
    § 20 Sofortige Vollziehung
Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften
    § 21 Anerkannte Sprache
    § 22 Elektronische Einreichung, Aufbewahrung
    § 32 (aufgehoben)
    § 23 (aufgehoben)
    § 24 Bußgeldvorschriften
    § 25 Maßnahmen bei Verstößen
    § 26 Datenschutz
    § 27 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes
    § 28 Übergangsbestimmungen zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung




§ 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Wertpapier-Informationsblatt ist der Bundesanstalt in elektronischer Form und in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu übermitteln.



(1) Das Wertpapier-Informationsblatt ist der Bundesanstalt elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu übermitteln.

(2) Hinsichtlich der Aufbewahrung des Wertpapier-Informationsblatts und der aktualisierten Fassungen gilt § 22 Absatz 3 entsprechend.

(3) 1 Das hinterlegte Wertpapier-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot entsprechend Artikel 21 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. 2 Der Anbieter hat sicherzustellen, dass das Wertpapier-Informationsblatt ohne Zugangsbeschränkung für jedermann zugänglich ist; die Regelungen des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 gelten entsprechend.

vorherige Änderung

 


(4) 1 Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite die nach § 4 gestatteten Wertpapier-Informationsblätter. 2 Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Webseite öffentlich zugänglich. 3 Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite auch die nach § 4 Absatz 8 Satz 1 übermittelten aktualisierten Fassungen der Wertpapier-Informationsblätter; Satz 2 gilt entsprechend.