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Änderung § 2 Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter vom 01.01.2024
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 53 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(1) Körperersatzstücke und Hilfsmittel sind insbesondere Kunstglieder, Kunstaugen, Zahnersatz und andere künstliche Körperteile, Stützapparate, orthopädisches Schuhwerk, Stockstützen und andere Gehhilfen, Krankenfahrzeuge, Hilfsmittel und Geräte zur Unterstützung oder zum Ersatz von Körperfunktionen, Perücken, Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die der Überwindung der Verletzungsfolgen dienen, Zubehör, das dem Zweck des Hilfsmittels dient und ohne das das Hilfsmittel nicht sachgerecht benutzt werden kann, Blindenführhunde. | |
(Text alte Fassung) (2) Versicherte, die infolge eines Versicherungsfalls erblindet sind, erhalten zum Unterhalt eines Blindenführhundes oder zu den Aufwendungen für fremde Führung einen monatlichen Zuschuß in Höhe des in § 14 des Bundesversorgungsgesetzes jeweils festgesetzten Betrages. | (Text neue Fassung) (2) Versicherte, die infolge eines Versicherungsfalls erblindet sind, erhalten zum Unterhalt eines Blindenführhundes oder zu den Aufwendungen für fremde Führung einen monatlichen Zuschuß. |
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