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Änderung § 2 Alkoholverordnung vom 01.04.2008
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Alkoholmenge | |
(Text alte Fassung) (1) Alkoholmenge ist das in Litern ausgedrückte Volumen des Äthanols bei einer Temperatur von 20 °C. (2) Die Alkoholmenge in einem Erzeugnis wird aus seinem Gewicht oder Volumen und aus seinem Gehalt an Äthanol ermittelt. Die Ermittlung kann mit einem Meßgerät vorgenommen werden, das nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol und seinen Ausführungsbestimmungen in Verbindung mit § 5 Nr. 1 der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3704) geprüft und beglaubigt ist. | (Text neue Fassung) (1) Alkoholmenge ist das in Litern ausgedrückte Volumen des Ethanols bei einer Temperatur von 20 °C. (2) Die Alkoholmenge in einem Erzeugnis wird aus seinem Gewicht oder Volumen und aus seinem Gehalt an Ethanol ermittelt. Die Ermittlung kann mit einem Meßgerät vorgenommen werden, das nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol und seinen Ausführungsbestimmungen in Verbindung mit Anhang A Nr. 29 Buchstabe b zu § 8 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Februar 2007 (BGBl. I S. 70) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geprüft und beglaubigt ist. |
(3) Bei Erzeugnissen in Kleinverkaufsbehältnissen bis 5 l wird die Alkoholmenge aus der Nennfüllmenge und dem Alkoholgehalt berechnet, die auf den Behältnissen angegeben sind. Dies gilt nicht, wenn der Alkoholgehalt um mehr als 0,3 % vol von der Angabe abweicht. |
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