Tools:
Update via:
Änderung § 5 Alkoholverordnung vom 01.04.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 VStuBrennOÄndV am 1. April 2008 und Änderungshistorie der AlkoVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Untersuchungsmethoden | |
(Text alte Fassung) Die Feststellung der Alkoholart und des Gehalts an Nebenbestandteilen in Erzeugnissen, die einer Branntweinabgabe unterliegen können, ist nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode vorzunehmen. | (Text neue Fassung) Die Feststellung der Alkoholart und des Gehalts an Nebenbestandteilen in Erzeugnissen, die der Branntweinsteuer unterliegen können, ist nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode vorzunehmen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2168/al11845-0.htm