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§ 4 - Umstellungsgesetz (UmstG k.a.Abk.)
G. v. 20.06.1948 WiGBl. Beil. Nr. 5 S. 13; zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 1 G. v. 20.12.1982 BGBl. I S. 1857
Geltung ab 27.06.1948; FNA: 7601-0 Umstellungsrecht
Geltung ab 27.06.1948; FNA: 7601-0 Umstellungsrecht
§ 4 Anrechnung der Kopfbeträge und der Geschäftsbeträge
Die nach § 6 des Währungsgesetzes in Deutscher Mark ausgezahlten Kopfbeträge und die nach § 17 des Währungsgesetzes in Deutscher Mark erhobenen Geschäftsbeträge werden auf die Beträge in Deutscher Mark, die den Altgeldbesitzern nach § 2 Abs. 1 zustehen, grundsätzlich voll angerechnet. Demgemäß vermindert sich der Anspruch auf Umwandlung von Altgeldguthaben in Neugeldguthaben
- a)
- zum Ausgleich der Kopfbeträge
- b)
- zum Ausgleich des Geschäftsbetrages
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