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§ 14 - Umstellungsgesetz (UmstG k.a.Abk.)
G. v. 20.06.1948 WiGBl. Beil. Nr. 5 S. 13; zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 1 G. v. 20.12.1982 BGBl. I S. 1857
Geltung ab 27.06.1948; FNA: 7601-0 Umstellungsrecht
Geltung ab 27.06.1948; FNA: 7601-0 Umstellungsrecht
§ 14 Verbindlichkeiten des Reichs und gleichgestellte Verbindlichkeiten
Vorbehaltlich einer allgemeinen Regelung für die Ansprüche der im § 13 Abs. 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen finden die Vorschriften im Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitt von Teil II dieses Gesetzes auf folgende Reichsmarkverbindlichkeiten keine Anwendung:
- 1.
- Verbindlichkeiten des Reichs,
- 2.
- Verbindlichkeiten der NSDAP, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände, sowie aller übrigen Organisationen, die von der Militärregierung aufgelöst worden sind,
- 3.
- vor dem 9. Mai 1945 begründete Verbindlichkeiten der Reichsbahn und der Reichspost, soweit sie nicht von den Bahn- und Postverwaltungen im Währungsgebiet übernommen werden,
- 4.
- Verbindlichkeiten der Reichsbank, soweit sie nicht von den Landeszentralbanken übernommen werden.
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