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§ 21 - Umstellungsgesetz (UmstG k.a.Abk.)
G. v. 20.06.1948 WiGBl. Beil. Nr. 5 S. 13; zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 1 G. v. 20.12.1982 BGBl. I S. 1857
Geltung ab 27.06.1948; FNA: 7601-0 Umstellungsrecht
Geltung ab 27.06.1948; FNA: 7601-0 Umstellungsrecht
§ 21 Vertragshilfe
(1) bis (3) (weggefallen)
(4) Wer aus einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung Forderungen gegen das Reich oder andere Forderungen der in § 14 bezeichneten Art besitzt, kann die ihm gegenüber seinen Vorlieferanten obliegende Leistung verweigern, soweit er selbst nicht befriedigt worden ist. Entsprechendes gilt für das Verhältnis mehrerer Vorlieferanten untereinander.
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