Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.06.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 6a - Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)

Artikel 1 V. v. 29.01.1998 BGBl. I S. 230, 231; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-40-71 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |

§ 6a Zusatzstoffe für Trinkwasser



Für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen sind die in Anlage 6a Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaustauscher oder Elektrolyse zugefügt werden, zu den in Spalte 3 jeweils genannten technologischen Zwecken zugelassen.





 

Frühere Fassungen von § 6a ZZulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.07.2007Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
vom 10.07.2007 BGBl. I S. 1399

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6a ZZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a ZZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ZZulV Allgemeine Vorschriften (vom 20.07.2007)
... Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln zu den in den §§ 3 bis 6a angegebenen technologischen Zwecken zugelassen. (2) Rechtsvorschriften, die bei ...
§ 7 ZZulV Höchstmengenfestsetzungen (vom 26.02.2011)
... dürfen die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 und § 6a zugelassenen Zusatzstoffe über die in den Anlagen jeweils festgesetzten Höchstmengen, ...
§ 8 ZZulV Verwendung von Lebensmitteln mit Zusatzstoffen (vom 20.07.2007)
... Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an Zusatzstoffen im Sinne der §§ 5 und 6a dürfen auch als Zutat für andere Lebensmittel verwendet werden, für die diese ...
Anlage 6a ZZulV Anlage 6a (zu § 6a) Zusatzstoffe, die für Trinkwasser zugelassen sind (vom 20.07.2007)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1399
Artikel 1 2. ZusStRÄndV Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
... 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 6" durch die Angabe „§§ 3 bis 6a " ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die ... 2. Nach § 6 wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 6a Zusatzstoffe für Trinkwasser Für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen ... b) die Angabe „und § 6" durch die Angabe „, § 6 und § 6a " ersetzt. 4. In § 8 Abs. 4 wird die Angabe „des § ... 8 Abs. 4 wird die Angabe „des § 5" durch die Angabe „der §§ 5 und 6a " ersetzt. 5. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt:  ... 5. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt: „Anlage 6a (zu § 6a ) Zusatzstoffe, die für Trinkwasser zugelassen sind  ...