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Anlage 6a - Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)

Artikel 1 V. v. 29.01.1998 BGBl. I S. 230, 231; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-40-71 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 6a Anlage 6a (zu § 6a) Zusatzstoffe, die für Trinkwasser zugelassen sind



E-NummerZusatzstofftechnologischer Zweck Höchst-
menge
1234
E 170 CalciumcarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
des Calciumgehaltes, der Säurekapazität
qs
E 509 CalciumchloridEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
des Calciumgehaltes, der Säurekapazität
qs
E 516 CalciumsulfatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
des Calciumgehaltes, der Säurekapazität
qs
E 526 CalciumhydroxidEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
des Calciumgehaltes, der Säurekapazität
qs
E 529 CalciumoxidEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
des Calciumgehaltes, der Säurekapazität
qs
E 507 SalzsäureEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
der Säurekapazität
qs
E 500 1 NatriumcarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
der Säurekapazität
qs
E 500 Il NatriumhydrogencarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
der Säurekapazität
qs
E 501 I KaliumcarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
der Säurekapazität
qs
E 501 ll KaliumhydrogencarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
der Säurekapazität
qs
E 525 KaliumhydroxidEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
der Säurekapazität
qs
E 524 NatriumhydroxidEinstellung des pH-Wertes qs
E 513 SchwefelsäureEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes,
der Säurekapazität
qs
E 174
-
-
-
-
Silber,
Silberchlorid,
Silbersulfat,
Natriumsilberchloridkomplex,
Silbernitrat
Konservierung, nur bei nicht systematischem
Gebrauch
0,08 mg/l,
berechnet als
Silber






 

Frühere Fassungen von Anlage 6a ZZulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.07.2007Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
vom 10.07.2007 BGBl. I S. 1399

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 6a ZZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6a ZZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a ZZulV Zusatzstoffe für Trinkwasser (vom 20.07.2007)
... Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen sind die in Anlage 6a Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch ...
§ 7 ZZulV Höchstmengenfestsetzungen (vom 26.02.2011)
... Bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die in den Anlagen 1 bis 6a aufgeführt und die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, dürfen die ...
Anlage 6a ZZulV Anlage 6a (zu § 6a) Zusatzstoffe, die für Trinkwasser zugelassen sind (vom 20.07.2007)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1399
Artikel 1 2. ZusStRÄndV Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
... Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen sind die in Anlage 6a Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch ... werden a) die Angabe „Anlagen 1 bis 6" durch die Angabe „Anlagen 1 bis 6a " und b) die Angabe „und § 6" durch die Angabe „, § 6 und ... „der §§ 5 und 6a" ersetzt. 5. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt: „Anlage 6a (zu § 6a) Zusatzstoffe, die für Trinkwasser ... 5. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt: „Anlage 6a (zu § 6a) Zusatzstoffe, die für Trinkwasser zugelassen sind  ...