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§ 2 - Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)
Artikel 1 V. v. 29.01.1998 BGBl. I S. 230, 231; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-40-71 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-40-71 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- 1.
- „unbehandelte Lebensmittel": Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16);
- 2.
- "Höchstmenge": höchstzulässiger Gehalt an zugesetzten Zusatzstoffen in Lebensmitteln in dem Zustand, in dem die Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, falls in den Anlagen zu dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist; sofern ein Lebensmittel noch der Zubereitung bedarf, bezieht sich die jeweilige Höchstmenge auf das nach der Gebrauchsanleitung zubereitete Lebensmittel;
- 3.
- „Lebensmittel ohne Zuckerzusatz": Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;
- 4.
- „brennwertvermindert": Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;
- 5.
- "Verbraucher": Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches; dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften V. v. 21. Februar 2011 BGBl. I S. 276, 414 m.W.v. 26. Februar 2011
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Frühere Fassungen von § 2 ZZulV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.02.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften vom 21.02.2011 BGBl. I S. 276 |
aktuell vorher | 07.03.2006 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444 |
aktuell | vor 07.03.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 ZZulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZZulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 ZZulV Kenntlichmachung (vom 26.02.2011)
... ausgenommen Tafelsüßen, mit einem Gehalt an einem Zuckerzusatz im Sinne des § 2 Nr. 3 und einem Zusatzstoff der Anlage 2 ist dies durch die Angabe "mit einer Zuckerart und ... § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an den Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 5 Halbsatz 1 abgegeben werden, wenn in einem Aushang oder in einer schriftlichen Aufzeichnung, ... in einem Aushang oder in einer schriftlichen Aufzeichnung, die dem Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 5 Halbsatz 1 unmittelbar zugänglich ist, alle bei der Herstellung des Lebensmittels ...
Anlage 5 ZZulV (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Zusatzstoffe, die für Lebensmittel zur Konservierung oder als Antioxidationsmittel zugelassen sind (vom 01.04.2011)
... Höchstmenge (berechnet als NaNO2) mg/kg Höchstmenge (§ 2 Nr. 2) (berechnet als NaNO2) mg/kg E 249 E 250 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 276, 414
Artikel 1 3. ZusStRÄndV Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
... 2010 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 2 LMuTÄndV Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
... 2 Satz 1 wird gestrichen. b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch einen ... das Wort „Endverbraucher" durch die Wörter „Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 5 Halbsatz 1" ersetzt. 4. § 10 wird wie folgt geändert: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132
Artikel 1 2. ZZulVuaÄndV Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
... Höchstmenge (berechnet als NaNO2) mg/kg Höchstmenge (§ 2 Nr. 2) (berechnet als NaNO2) mg/kg E 249 E 250 ...
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