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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.06.2021 aufgehoben
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§ 3 - Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)
Artikel 1 V. v. 29.01.1998 BGBl. I S. 230, 231; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-40-71 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-40-71 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Farbstoffe
(1) Zum Färben von Lebensmitteln oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Lebensmitteln sind die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe und deren Aluminiumlacke für die jeweils dort genannten Lebensmittel zugelassen.
(2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 sind nicht für die Herstellung von Bier zugelassen, das unter der Bezeichnung "nach deutschem Reinheitsgebot gebraut" oder gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird.
(3) Die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe sind zum Färben von Eiern oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Eiern oder für Kennzeichnungen auf Schalen von Eiern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 598/2008 (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 14) geändert worden ist, zugelassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und der Fruchtsaftverordnung V. v. 21. Mai 2010 BGBl. I S. 674 m.W.v. 3. Juni 2010
Frühere Fassungen von § 3 ZZulV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.06.2010 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und der Fruchtsaftverordnung vom 21.05.2010 BGBl. I S. 674 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 ZZulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZZulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ZZulV Allgemeine Vorschriften (vom 20.07.2007)
... gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln zu den in den §§ 3 bis 6a angegebenen technologischen Zwecken zugelassen. (2) Rechtsvorschriften, die bei ... über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt. (3) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Zusatzstoffe, die für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen ...
§ 7 ZZulV Höchstmengenfestsetzungen (vom 26.02.2011)
... und die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, dürfen die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 und § 6a zugelassenen Zusatzstoffe ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und der Fruchtsaftverordnung
V. v. 21.05.2010 BGBl. I S. 674
Artikel 1 ZZulVuaÄndV Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
... (BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „Stempelaufdrucke auf Schalen von Eiern im Sinne der ...
Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1399
Artikel 1 2. ZusStRÄndV Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
... 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe §§ 3 bis 6" durch die Angabe §§ 3 bis 6a" ersetzt. b) Absatz 3 ... In Absatz 1 wird die Angabe §§ 3 bis 6" durch die Angabe §§ 3 bis 6a" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Die ... ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Zusatzstoffe, die für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen ...
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