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§ 5 - Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)

Artikel 1 V. v. 29.01.1998 BGBl. I S. 230, 231; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-40-71 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 5 Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel



(1) Die in den Anlagen 3, 4 und 5 aufgeführten Zusatzstoffe sind für die dort genannten Lebensmittel zu den in Anlage 7 angegebenen technologischen Zwecken zugelassen.

(2) Für nicht alkoholische, aromatisierte Getränke, alkoholfreien und alkoholreduzierten Wein, Apfelwein, Birnenwein, Fruchtwein, Getränke auf Weinbasis und Flüssigteekonzentrat ist Dimethyldicarbonat (E 242) zugelassen. Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln der in Satz 1 genannten Getränke dürfen nicht mehr als 250 Milligramm Dimethyldicarbonat (E 242) je Liter zugesetzt werden. Die in Satz 1 genannten Getränke dürfen an den Verbraucher nur abgegeben werden, wenn Dimethyldicarbonat (E 242) in dem Getränk nicht mehr nachweisbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei der Herstellung von Bier, das unter der Bezeichnung "nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut" oder gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird, nur verwendet werden:

1.
bei der Bierbereitung abgefangenes Kohlendioxid,

2.
Kohlendioxid und Stickstoff, wenn sie bis auf technisch unvermeidbare Mengen nicht in das Bier übergehen; eine Erhöhung des Kohlensäuregehaltes des Bieres darf durch die Verwendung nicht eintreten.





 

Frühere Fassungen von § 5 ZZulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
vom 28.03.2011 BGBl. I S. 530

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 ZZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ZZulV Allgemeine Vorschriften (vom 20.07.2007)
... gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln zu den in den §§ 3 bis 6a angegebenen technologischen Zwecken zugelassen. (2) Rechtsvorschriften, die bei ... über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt. (3) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Zusatzstoffe, die für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen ...
§ 7 ZZulV Höchstmengenfestsetzungen (vom 26.02.2011)
... in den Verkehr gebracht zu werden, dürfen die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 und § 6a zugelassenen Zusatzstoffe über die in den Anlagen jeweils ...
§ 8 ZZulV Verwendung von Lebensmitteln mit Zusatzstoffen (vom 20.07.2007)
... (4) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an Zusatzstoffen im Sinne der §§ 5 und 6a dürfen auch als Zutat für andere Lebensmittel verwendet werden, für die ...
§ 10 ZZulV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 26.02.2011)
... wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Dimethyldicarbonat über die dort genannte Höchstmenge hinaus zusetzt oder ... über die dort genannte Höchstmenge hinaus zusetzt oder 2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 ein nichtalkoholisches, aromatisiertes Getränke, alkoholfreien Wein oder ein ...
Anlage 3 ZZulV (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Allgemein zugelassene Zusatzstoffe (vom 07.03.2006)
Anlage 4 ZZulV (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Begrenzt zugelassene Zusatzstoffe (vom 01.06.2012)
Anlage 5 ZZulV (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Zusatzstoffe, die für Lebensmittel zur Konservierung oder als Antioxidationsmittel zugelassen sind (vom 01.04.2011)
Anlage 7 ZZulV (zu § 5 Abs. 1) Zusatzstoffe für bestimmte technologische Zwecke (vom 15.02.2008)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.03.2011 BGBl. I S. 530
Artikel 1 3. ZZulVuaÄndV Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
... 2011 (BGBl. I S. 276) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für nicht alkoholische, ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132
Artikel 6 2. ZZulVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... für Aromen, die bei ihrer Herstellung verwendet werden dürfen, nur die nach § 5 in Verbindung mit den Anlagen 3 bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassenen Stoffe ...

Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1399
Artikel 1 2. ZusStRÄndV Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
... 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 6" durch die Angabe „§§ 3 bis 6a" ersetzt. b) Absatz 3 ... In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 6" durch die Angabe „§§ 3 bis 6a" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die ... ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Zusatzstoffe, die für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen ... 6a" ersetzt. 4. In § 8 Abs. 4 wird die Angabe „des § 5 " durch die Angabe „der §§ 5 und 6a" ersetzt. 5. Nach Anlage 6 ... § 8 Abs. 4 wird die Angabe „des § 5" durch die Angabe „der §§ 5 und 6a" ersetzt. 5. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt:  ...