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§ 6 - Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)

Artikel 1 V. v. 29.01.1998 BGBl. I S. 230, 231; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-40-71 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 6 Zusatzstoffe für Säuglings- und Kleinkindernahrung



Die in Anlage 6 aufgeführten Zusatzstoffe sind für die dort genannten Lebensmittel zu den in Anlage 7 angegebenen technologischen Zwecken zugelassen.

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Zitierungen von § 6 ZZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ZZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ZZulV Allgemeine Vorschriften (vom 20.07.2007)
... gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln zu den in den §§ 3 bis 6a angegebenen technologischen Zwecken zugelassen. (2) Rechtsvorschriften, die bei ... das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt. (3) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Zusatzstoffe, die für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in ...
§ 7 ZZulV Höchstmengenfestsetzungen (vom 26.02.2011)
... gebracht zu werden, dürfen die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 und § 6a zugelassenen Zusatzstoffe über die in den Anlagen jeweils festgesetzten ...
Anlage 6 ZZulV (zu § 6 und § 7) In Säuglings- und Kleinkindernahrung zugelassene Zusatzstoffe (vom 01.04.2011)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1399
Artikel 1 2. ZusStRÄndV Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 6 " durch die Angabe „§§ 3 bis 6a" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie ... In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 6" durch die Angabe „§§ 3 bis 6a" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die ... b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Zusatzstoffe, die für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in ... der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen bestimmt sind." 2. Nach § 6 wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 6a Zusatzstoffe für ... durch die Angabe „Anlagen 1 bis 6a" und b) die Angabe „und § 6 " durch die Angabe „, § 6 und § 6a" ersetzt. 4. In ... 6a" und b) die Angabe „und § 6" durch die Angabe „, § 6 und § 6a" ersetzt. 4. In § 8 Abs. 4 wird die Angabe ...