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§ 7 - Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)

Artikel 1 V. v. 29.01.1998 BGBl. I S. 230, 231; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-40-71 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 7 Höchstmengenfestsetzungen



(1) Bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die in den Anlagen 1 bis 6a aufgeführt und die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, dürfen die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 und § 6a zugelassenen Zusatzstoffe über die in den Anlagen jeweils festgesetzten Höchstmengen, auch im Sinne des Absatzes 2, hinaus nicht verwendet werden. Bei den in Anlage 1 aufgeführten Lebensmitteln ist die Höchstmenge auf die Menge der färbenden Anteile des Zusatzstoffes zu beziehen.

(2) Sind in den Anlagen Zusatzstoffe für Lebensmittel „quantum satis (qs)" zugelassen, dürfen sie nur nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden.

(3) Sofern in den Anlagen für Lebensmittel mehrere Zusatzstoffe mit einer gemeinsamen Höchstmenge zugelassen sind, dürfen diese Stoffe vorbehaltlich besonderer Regelungen einzeln oder insgesamt bis zu dieser Höchstmenge verwendet werden.





 

Frühere Fassungen von § 7 ZZulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.02.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
vom 21.02.2011 BGBl. I S. 276
aktuell vorher 20.07.2007Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
vom 10.07.2007 BGBl. I S. 1399
aktuellvor 20.07.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 ZZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ZZulV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 26.02.2011)
... 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln eines dort genannten ...
Anlage 1 ZZulV (zu § 3 Abs. 1 und § 7) Zusatzstoffe, die zum Färben von Lebensmitteln oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Lebensmitteln zugelassen sind (vom 01.06.2012)
Anlage 2 ZZulV (zu § 4 Abs. 1 und § 7) Zum Süßen von Lebensmitteln zugelassene Zusatzstoffe (vom 03.06.2010)
Anlage 3 ZZulV (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Allgemein zugelassene Zusatzstoffe (vom 07.03.2006)
Anlage 4 ZZulV (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Begrenzt zugelassene Zusatzstoffe (vom 01.06.2012)
Anlage 5 ZZulV (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Zusatzstoffe, die für Lebensmittel zur Konservierung oder als Antioxidationsmittel zugelassen sind (vom 01.04.2011)
Anlage 6 ZZulV (zu § 6 und § 7) In Säuglings- und Kleinkindernahrung zugelassene Zusatzstoffe (vom 01.04.2011)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 276, 414
Artikel 1 3. ZusStRÄndV Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
... des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;". 2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Sind in den Anlagen Zusatzstoffe für ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132
Artikel 6 2. ZZulVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... dem Wort „Anlage 4 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung" die Wörter „, § 7 in Verbindung mit den Anlagen 3 bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung" ...

Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1399
Artikel 1 2. ZusStRÄndV Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
... in Spalte 3 jeweils genannten technologischen Zwecken zugelassen." 3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden a) die Angabe „Anlagen 1 bis 6" durch die Angabe ...