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Anlage 5 - Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)
Artikel 1 V. v. 29.01.1998 BGBl. I S. 230, 231; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-40-71 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-40-71 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 5 (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Zusatzstoffe, die für Lebensmittel zur Konservierung oder als Antioxidationsmittel zugelassen sind
(siehe BGBl. I 2000 S. 1537)
(Anlage unvollständig)
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(1.1) Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen.
(1.2) 3- bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hohe Wasseraktivität.
(1.3) Mindestens 4-tägige Tauchpökelung und Vorkochen.
(1.4) Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt
14 bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an.
(1.5) 4- bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5 bis 7 °C, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22 °C, mögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25 °C und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14 °C.
(1.6) Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 2 Tage/kg mit anschließender Stabilisation/Reifung.
(2.1) Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen.
(2.2) Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit von mehr als 45 Tagen an.
(2.3) 10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von 30 bis 45 Tagen und eine Reifezeit von mindestens 2 Monaten an.
(2.4) Trockenpökelung von 3 Tagen + 1 Tag/kg; an den Salzungsvorgang schließt sich ein Zeitraum von 1 Woche und eine Alterungs-/Reifezeit von 45 Tagen bis 18 Monaten an.
(2.5) Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 10 bis 14 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.
(3.1) Kombination von Nass- und Trockenpökelung (ohne Einspritzen der Pökellösung). Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 14 bis 35 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.
(3.2) Einspritzen einer Pökellösung und nach Ablauf von mindestens 2 Tagen Kochen in kochendem Wasser bis zu 3 Stunden lang.
(3.3) Das Erzeugnis hat eine Reifedauer von mindestens 4 Wochen und ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.
(3.4) Reifedauer von mindestens 30 Tagen.
(3.5) Getrocknetes Erzeugnis, das auf 70 °C erhitzt und anschließend einem 8- bis 12-tägigen Trocknungs- oder Räucherverfahren unterzogen wird. Fermentierte Erzeugnisse werden einem 14- bis 30-tägigen dreistufigen Fermentierungsverfahren unterzogen und anschließend geräuchert.
(3.6) Rohe fermentierte getrocknete Wurst ohne Zusatz von Nitriten. Das Erzeugnis wird bei Temperaturen zwischen 18 und 22 °C oder weniger (10 bis 12 °C) fermentiert; daran schließt sich eine Alterungs-/ Reifezeit von mindestens 3 Wochen an. Das Erzeugnis hat ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.
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(Anlage unvollständig)
Teil C
Liste 1 Nitrite und Nitrate
E-Nummer | Bezeichnung | Lebensmittel | Verwendete Höchstmenge (berechnet als NaNO2) mg/kg | Höchstmenge (§ 2 Nr. 2) (berechnet als NaNO2) mg/kg |
E 249 E 250 | Kaliumnitrit 1) Natriumnitrit 1) | Fleischerzeugnisse | 150 | |
Sterilisierte Fleischerzeugnisse (Fo > 3,00) 2) | 100 | |||
Traditionelle nassgepökelte Fleisch- erzeugnisse (1): | ||||
Wiltshire bacon(1.1); Entremeada entrecosto, chispe, orel- heira e cabeca (salgados), Toucinho fumado(1.2) und ähnliche Erzeugnisse | 175 | |||
Wiltshire ham (1.1) und ähnliche Erzeugnisse | 100 | |||
Rohschinken nassgepökelt (1.6) und ähnliche Erzeugnisse | 50 | |||
Cured tongue (1.3) | 50 | |||
Traditionelle trockengepökelte Fleisch- erzeugnisse (2): | ||||
Dry cured bacon (2.1) und ähnliche Erzeugnisse | 175 | |||
Dry cured ham (2.1); Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2) | 100 | |||
Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3) und ähnliche Erzeugnisse | ||||
Rohschinken trockengepökelt (2.5) und ähnliche Erzeugnisse | 50 | |||
Andere traditionell gepökelte Fleisch- erzeugnisse (3): | ||||
Vysocina Selsky salám Turisticky trvanlivysalám Polican Herkules Loveckysalám Dunajská klobása Paprikás (3.5) und ähnliche Erzeugnisse | 180 | |||
Rohschinken trocken /nassgepökelt (3.1) und ähnliche Erzeugnisse Jellied veal and brisket (3.2) | 50 | |||
E 251 E 252 | Kaliumnitrat 3) Natriumnitrat3) | Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse | 150 | |
Traditionelle nassgepökelte Fleischerzeugnisse (1): | ||||
Kylmásavustettu poronliha Kallrökt renkött (1.4) | 300 | |||
Wiltshire bacon und Wiltshire ham (1.1); Entremeada Entrecosto, chispe, orelheira e cabeca (salgados), Toucinho fumado (1.2) Rohschinken nassgepökelt (1.6) und ähnliche Erzeugnisse | 250 | |||
Bacon, Filet de bacon (1.5); und ähnliche Erzeugnisse | 250 (ohne Zusatz von E 249 oder E 250) | |||
Cured tongue (1.3) | 10 | |||
Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse (2): | ||||
Dry cured bacon and Dry cured ham (2.1); Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2) Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3); Rohschinken trockengepökelt (2.5) und ähnliche Erzeugnisse | 250 | |||
Jambon sec, jambon sel sec et autres pieces maturées séchées similaires (2.4) | 250 (ohne Zusatz von E 249 oder E 250) | |||
Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3): | ||||
Rohwürste (Salami und Kantwurst) (3.3) | 300 (ohne Zusatz von E 249 oder E 250) | |||
Rohschinken trocken-/nassgepökelt (3.1) und ähnliche Erzeugnisse | 250 | |||
Salchichón y chorizo tradicionales de larga curanción (3.4); Saucissons secs (3.6) und ähnliche Erzeugnisse | 250 (ohne Zusatz von E 249 oder E 250) | |||
Jellied veal and brisket (3.2) | 10 | |||
Hartkäse, halbfester Schnittkäse und Schnittkäse | 150 (in der Käsereimilch oder gleichwertige Menge bei Zusatz nach Ent- zug von Molke und Zusatz von Wasser) | |||
Käseanaloge auf Milchbasis | ||||
Eingelegte Heringe und Sprotten | 500 |
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- 1)
- Zusatz zu Lebensmitteln nur als Nitritpökelsalz.
- 2)
- Fo-Wert 3 entspricht 3 Minuten Erhitzung auf 121 °C (Verminderung der Bakterienlast von einer Milliarde Sporen je 1.000 Dosen auf eine Spore in 1.000 Dosen).
- 3)
- Aufgrund der natürlichen Umwandlung von Nitriten in Nitrate in säurearmem Milieu können manche wärmebehandelten Fleischerzeugnisse Nitrate enthalten.
(1) Fleischerzeugnisse werden in eine Pökellösung eingelegt, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.
(1.1) Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen.
(1.2) 3- bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hohe Wasseraktivität.
(1.3) Mindestens 4-tägige Tauchpökelung und Vorkochen.
(1.4) Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt
14 bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an.
(1.5) 4- bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5 bis 7 °C, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22 °C, mögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25 °C und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14 °C.
(1.6) Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 2 Tage/kg mit anschließender Stabilisation/Reifung.
(2) Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisations-/Reifezeit schließt sich an. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.
(2.1) Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen.
(2.2) Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit von mehr als 45 Tagen an.
(2.3) 10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von 30 bis 45 Tagen und eine Reifezeit von mindestens 2 Monaten an.
(2.4) Trockenpökelung von 3 Tagen + 1 Tag/kg; an den Salzungsvorgang schließt sich ein Zeitraum von 1 Woche und eine Alterungs-/Reifezeit von 45 Tagen bis 18 Monaten an.
(2.5) Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 10 bis 14 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.
(3) Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitrat in einem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen. Die Erzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.
(3.1) Kombination von Nass- und Trockenpökelung (ohne Einspritzen der Pökellösung). Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 14 bis 35 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.
(3.2) Einspritzen einer Pökellösung und nach Ablauf von mindestens 2 Tagen Kochen in kochendem Wasser bis zu 3 Stunden lang.
(3.3) Das Erzeugnis hat eine Reifedauer von mindestens 4 Wochen und ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.
(3.4) Reifedauer von mindestens 30 Tagen.
(3.5) Getrocknetes Erzeugnis, das auf 70 °C erhitzt und anschließend einem 8- bis 12-tägigen Trocknungs- oder Räucherverfahren unterzogen wird. Fermentierte Erzeugnisse werden einem 14- bis 30-tägigen dreistufigen Fermentierungsverfahren unterzogen und anschließend geräuchert.
(3.6) Rohe fermentierte getrocknete Wurst ohne Zusatz von Nitriten. Das Erzeugnis wird bei Temperaturen zwischen 18 und 22 °C oder weniger (10 bis 12 °C) fermentiert; daran schließt sich eine Alterungs-/ Reifezeit von mindestens 3 Wochen an. Das Erzeugnis hat ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.
Teil D Antioxidationsmittel für bestimmte Lebensmittel
E-Nummer | Zusatzstoff | Lebensmittel | Höchstmenge (mg/kg) |
1 | 2 | 3 | 4 |
E 310 | Propylgallat | Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln | 200*) (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination) |
E 311 | Octylgallat | 100*) (BHT) | |
E 312 | Dodecylgallat | Bratöl und -fett, außer Oliventresteräl | |
E 319 | Tert.-Butylhydrochinon (TBHQ) | Schmalz; Fischöl; Rinder-, Geflügel- und Schaffett | jeweils auf den Fettgehalt bezogen |
E 320 | Butylhydroxyanisol (BHA) | Kuchenmischungen Knabbererzeugnisse auf Getreidebasis Milchpulver für Verkaufsautomaten | 200 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination) |
E 321 | Butylhydroxytoluol (BHT) | Trockensuppen und -brühen Saucen Trockenfleisch Verarbeitete Nüsse Vorgekochte Getreidekost | jeweils auf den Fettgehalt bezogen |
Würzmittel | 200 (Gallate und BHA, einzeln oder in Kombination) auf den Fettgehalt bezogen | ||
Trockenkartoffeln | 25 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination) | ||
Kaugummi Nahrungsergänzungsmittel | 400 (Gallate, TBHQ, BHT und BHA, einzeln oder in Kombination) | ||
Etherische Öle | 1.000 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination) | ||
Andere Aromen als etherische Öle | 100 *) (Gallate, einzeln oder in Kombination) 200*) (TBHQ, BHA, einzeln oder in Kombination) | ||
E 315 E 316 | Isoascorbinsäure Natriumisoascorbat | Gepökelte Fleischerzeugnisse oder haltbar gemachte Fleischerzeugnisse | 500 |
Haltbar gemachte oder teilweise haltbar gemachte Fischerzeugnisse | 1.500 | ||
Fisch mit roter Haut, gefroren oder tiefgefroren | 1.500 jeweils berechnet als Isoascorbinsäure | ||
E 392 | Extrakt aus Rosmarin | Pflanzenöle (ausgenommen natives Öl und Olivenöl) und Fett, sofern der Gehalt an mehrfach unge- sättigten Fettsäuren mehr als 15 % (Massenanteil) des Gesamtfettsäuregehalts beträgt, zur Verwen- dung in nicht wärmebehandelten Lebensmitteln | 30 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen |
Fischöle und Algenöl | 50 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen | ||
Schmalz, Rinder-, Geflügel-, Schaf- und Schweinefett Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln | |||
Bratöl und -fett, außer Olivenöl und Oliventresteröl | |||
Knabbererzeugnisse (Snacks auf Getreide-, Kartoffel- oder Stärkebasis) | |||
Saucen | 100 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen | ||
Feine Backwaren | 200 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen | ||
Nahrungsergänzungsmittel | 400 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) | ||
Trockenkartoffeln | 200 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) | ||
Eierzeugnisse | |||
Kaugummi | |||
Milchpulver für Verkaufsautomaten | 200 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen | ||
Würzmittel | |||
Verarbeitete Nüsse | |||
Trockensuppen und -brühen | 50 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) | ||
Trockenfleisch | 150 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) | ||
Fleisch- und Fischerzeugnisse, außer Trocken- fleisch und getrockneter Wurst | 150 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen | ||
Getrocknete Wurst | 100 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) | ||
Aromen | 1.000 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) | ||
Trockenmilch zur Herstellung von Speiseeis | 30 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) | ||
E 586 | 4-Hexylresorcin | Frische, gefrorene und tiefgefrorene Krebstiere | 2 als Rückstand in Krebstierfleisch |
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- *)
- Bei gemeinsamer Verwendung von Gallaten, TBHQ, BHA und BHT sind die Einzelmengen prozentual zu reduzieren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen V. v. 28. März 2011 BGBl. I S. 530 m.W.v. 1. April 2011
Frühere Fassungen von Anlage 5 ZZulV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 28.03.2011 BGBl. I S. 530 |
aktuell vorher | 15.02.2008 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 30.01.2008 BGBl. I S. 132 |
aktuell vorher | 07.03.2006 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444 |
aktuell | vor 07.03.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 5 ZZulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 ZZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZZulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ZZulV Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (vom 01.04.2011)
... Die in den Anlagen 3, 4 und 5 aufgeführten Zusatzstoffe sind für die dort genannten Lebensmittel zu den in Anlage 7 ...
§ 7 ZZulV Höchstmengenfestsetzungen (vom 26.02.2011)
... Bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die in den Anlagen 1 bis 6a aufgeführt und die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, dürfen ...
§ 9 ZZulV Kenntlichmachung (vom 26.02.2011)
... 5. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, der Anlage 5 Teil B von mehr als 10 Milligramm in einem Kilogramm oder einem Liter, berechnet als ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.03.2011 BGBl. I S. 530
Artikel 1 3. ZZulVuaÄndV Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
... 1451 Acetylierte oxidierte Stärke 3. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Teil A Liste 2 werden folgende Positionen ...
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 2 LMuTÄndV Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
... Betriebsstätte beziehen, gleich." 3. In § 9 Abs. 8 Nr. 3 und Anlage 5 Teil B Liste 2 und Teil C Liste 1 werden jeweils das Wort „Endverbraucher" durch die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132
Artikel 1 2. ZZulVuaÄndV Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
... (Calcium-Dinatrium-EDTA) 250 mg/kg”. 4. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) In Teil A Liste 1 werden die Positionen E 216 ...
Artikel 6 2. ZZulVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... verwendet werden dürfen, nur die nach § 5 in Verbindung mit den Anlagen 3 bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassenen Stoffe unter den dort festgelegten Bedingungen ... die Wörter , § 7 in Verbindung mit den Anlagen 3 bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung" eingefügt. 2. § 13a wird wie folgt ...
Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1399
Artikel 1 2. ZusStRÄndV Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
... 3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden a) die Angabe Anlagen 1 bis 6" durch die Angabe Anlagen 1 bis 6a" und b) die Angabe und ... 1 werden a) die Angabe Anlagen 1 bis 6" durch die Angabe Anlagen 1 bis 6a" und b) die Angabe und § 6" durch die Angabe , ...
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