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Änderung § 10 OrtsDruckV vom 08.11.2006

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§ 10 OrtsDruckV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 10 OrtsDruckV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 443 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Mitteilungspflichten


(Text alte Fassung)

(1) Die zuständigen Behörden nach § 11 Abs. 3 teilen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Hinblick auf die nach Artikel 11 der Richtlinie 1999/36/EG erforderliche Unterrichtung der Europäischen Kommission unverzüglich die von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Durchführung dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen mit. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen unterrichtet die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen obersten Landesbehörden über Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten.

(2) Die zuständige Behörde nach § 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes teilt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Hinblick auf die nach Artikel 8 und Artikel 9 der Richtlinie 1999/36/EG erforderliche Meldung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit, welche Stellen sie anerkannt hat. Sie teilt ferner die Kennnummer mit, die diesen Stellen zuvor von der Europäischen Kommission zugeteilt wurde.

(Text neue Fassung)

(1) Die zuständigen Behörden nach § 11 Abs. 3 teilen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Hinblick auf die nach Artikel 11 der Richtlinie 1999/36/EG erforderliche Unterrichtung der Europäischen Kommission unverzüglich die von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Durchführung dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen mit. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterrichtet die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen obersten Landesbehörden über Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten.

(2) Die zuständige Behörde nach § 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes teilt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Hinblick auf die nach Artikel 8 und Artikel 9 der Richtlinie 1999/36/EG erforderliche Meldung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit, welche Stellen sie anerkannt hat. Sie teilt ferner die Kennnummer mit, die diesen Stellen zuvor von der Europäischen Kommission zugeteilt wurde.