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§ 6 - Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung (VKVV)

V. v. 30.03.2001 BGBl. I S. 475; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-6-18 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Wechsel der Kontoführung



(1) 1Bei einem Wechsel der Kontoführung erfolgt der Austausch des Inhalts des Versicherungskontos über die Datenstelle. 2Auf Anforderung sind die Versicherungsunterlagen zu übersenden.

(2) Stellt die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Annahme von Meldungen fest, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der Kontoführung vorliegen, ist der neu zuständige Rentenversicherungsträger zur Übernahme des Versicherungskontos aufzufordern.



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Frühere Fassungen von § 6 VKVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 22 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 VKVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VKVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VKVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 VKVV Berichtigung der Versicherungsnummer
... gültigen Versicherungskonto herzustellen; eine Datenübermittlung im Sinne von § 6 ist sicherzustellen. (3) Wird eine Versicherungsnummer für mehrere Versicherte ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 22 6. SGB IV-ÄndG Folgeänderungen
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 und § 6 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der Träger" gestrichen. 2. In ...