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Änderung § 5 VKVV vom 01.01.2017
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§ 5 VKVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 5 VKVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 22 Abs. 8 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Aufgaben der Datenstelle im Rahmen der Kontoführung | |
(Text alte Fassung) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger ist zur Aufgabenerfüllung nach § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von den Rentenversicherungsträgern über Änderungen in den in der Stammsatzdatei gespeicherten Daten maschinell zu unterrichten. | (Text neue Fassung) Die Datenstelle der Rentenversicherung ist zur Aufgabenerfüllung nach § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von den Rentenversicherungsträgern über Änderungen in den in der Stammsatzdatei gespeicherten Daten maschinell zu unterrichten. |
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