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§ 10 - Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (Min/TafelWV k.a.Abk.)
V. v. 01.08.1984 BGBl. I S. 1036; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 03.08.1984; FNA: 2125-40-33 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 03.08.1984; FNA: 2125-40-33 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 10 Begriffsbestimmungen
(1) Quellwasser ist Wasser, das
- 1.
- seinen Ursprung in unterirdischen Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen worden ist,
- 2.
- bei der Herstellung keinen oder lediglich den nach § 6 Abs. 1 auch in Verbindung mit Abs. 2 und 3 zulässigen Verfahren unterworfen worden ist.
(2) Tafelwasser ist Wasser, das eine oder mehrere der von § 11 Abs. 1 erfaßten Zutaten enthält.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung V. v. 22. Oktober 2014 BGBl. I S. 1633 m.W.v. 30. Oktober 2014
Frühere Fassungen von § 10 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.10.2014 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 22.10.2014 BGBl. I S. 1633 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 Min/TafelWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Min/TafelWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 Min/TafelWV Kennzeichnung (vom 13.07.2017)
... Bezeichnung des Lebensmittels ist 1. für das in § 10 Abs. 1 definierte Wasser die Bezeichnung "Quellwasser", 2. für das in § 10 ... 10 Abs. 1 definierte Wasser die Bezeichnung "Quellwasser", 2. für das in § 10 Abs. 2 definierte Wasser die Bezeichnung "Tafelwasser". Bei Tafelwasser, ...
§ 16 Min/TafelWV Verkehrsverbote (vom 24.06.2023)
... oder "Tafelwasser", die nicht den für sie jeweils in den §§ 2 und 10 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprechen, 2. natürliches Mineralwasser, ... nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 , oder des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entspricht, 6a. natürliches Mineralwasser ... oder b) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht, 6b. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung ...
§ 18 Min/TafelWV Trinkwasser
... Trinkwasser, das nicht die Anforderungen des § 2 oder des § 10 erfüllt und in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1633
Artikel 1 5. Min/TafelWVÄndV
... 115/2010 vorgesehene Angabe in der dort bestimmten Art und Weise." 3. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Artikel 1, 2 und 3 der ...
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