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§ 11 - Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (Min/TafelWV k.a.Abk.)

§ 11 Herstellung



(1) Zur Herstellung von Tafelwasser dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) außer Trinkwasser und natürlichem Mineralwasser nur verwendet werden:

1.
Natürliches salzreiches Wasser (Natursole) oder durch Wasserentzug im Gehalt an Salzen angereichertes natürliches Mineralwasser,

2.
Meerwasser,

3.
Natriumchlorid,

4.
Magnesiumchlorid.

Magnesiumchlorid nach Satz 1 Nummer 4 und Magnesiumcarbonat dürfen nur bis zu einer Gesamtkonzentration an Magnesium von 77 mg/l im angereicherten Tafelwasser zugesetzt werden.

(2) (weggefallen)

(3) Tafelwasser darf nur so hergestellt werden, daß die in § 7 in Verbindung mit Anlage 2 der Trinkwasserverordnung für Trinkwasser festgelegten Grenzwerte für chemische Stoffe eingehalten sind.



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Frühere Fassungen von § 11 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2023Artikel 2 Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung
vom 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
aktuell vorher 30.10.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
vom 22.10.2014 BGBl. I S. 1633
aktuellvor 30.10.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 Min/TafelWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Min/TafelWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 Min/TafelWV Begriffsbestimmungen (vom 30.10.2014)
... unberührt. (2) Tafelwasser ist Wasser, das eine oder mehrere der von § 11 Abs. 1 erfaßten Zutaten ...
§ 15 Min/TafelWV Irreführende Angaben (vom 12.12.2006)
... vorzutäuschen. (2) Es dürfen Tafelwasser, das den Anforderungen des § 11 Abs. 3 entspricht, sowie Quellwasser mit einem Hinweis auf eine Eignung für die ...
§ 16 Min/TafelWV Verkehrsverbote (vom 24.06.2023)
... 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2, oder des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entspricht, 6a. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung ... Verordnung (EU) Nr. 115/2010 entspricht, 7. Tafelwasser, bei dessen Herstellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht eingehalten sind, 8. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1633
Artikel 1 5. Min/TafelWVÄndV
... 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 bleiben unberührt." 4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden nach dem ...

Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung
V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Artikel 2 TrinkwVEV 2023 Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
... 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „§ 6" durch die Angabe „§ 7" ersetzt.  ...