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§ 12 - Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (Min/TafelWV k.a.Abk.)

§ 12 Gewinnung, Abfüllung



(1) Quellwasser darf nur aus Quellen gewonnen oder abgefüllt werden, die den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen.

(2) Erfüllt das aus der Quelle gewonnene Quellwasser nicht mehr die mikrobiologischen Anforderungen des § 13, enthält es chemische Verunreinigungen oder geben sonstige Umstände einen Hinweis auf eine sonstige Verunreinigung der Quelle, so muß der Abfüller unverzüglich jede Gewinnung und Abfüllung zum Zweck des Inverkehrbringens solange unterlassen, bis die Ursache für die Verunreinigung beseitigt ist und das Wasser wieder den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen entspricht.

(3) Quellwasser darf in die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen nur am Quellort abgefüllt werden.



 

Zitierungen von § 12 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 Min/TafelWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Min/TafelWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 Min/TafelWV Verkehrsverbote (vom 24.06.2023)
... Stoffe nicht eingehalten sind, 8. (weggefallen) 9. Quellwasser, das nach § 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf, 10. Trinkwasser, das nach § 13 ...
§ 17 Min/TafelWV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 30.10.2014)
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 natürliches Mineralwasser oder Quellwasser gewinnt oder abfüllt, 2. ... 8 Abs. 7 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 12 Abs. 3 Quellwasser nicht am Quellort abfüllt, 3. entgegen § 16 Nr. 3 ...
Anlage 1 Min/TafelWV (zu § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und § 12 Abs. 1) Voraussetzungen für die Nutzung von Quellen mit natürlichem Mineralwasser