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§ 13 - Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (Min/TafelWV k.a.Abk.)
V. v. 01.08.1984 BGBl. I S. 1036; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 03.08.1984; FNA: 2125-40-33 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 03.08.1984; FNA: 2125-40-33 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 13 Mikrobiologische Anforderungen, Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern und sonstige Anforderungen
(1) 1Für Quellwasser und Tafelwasser gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. 2Bei Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefüllt wird, müssen zusätzlich die in § 4 Abs. 1 Satz 3 festgelegten Anforderungen erfüllt sein. 3Für Quellwasser gilt darüber hinaus § 4 Abs. 2 entsprechend.
(2) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden, sind die in der Anlage 2 angegebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden.
(3) Trinkwasser, das in zur Abgabe an Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt wird, muss am Punkt der Abfüllung
- 1.
- die mikrobiologischen Anforderungen nach Anlage 7 Teil A einhalten und
- 2.
- die Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Anlage 7 Teil B einhalten.
(4) Trinkwasser darf nicht in zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt werden, wenn
- 1.
- für das Trinkwasser eine Abweichung für chemische Parameter nach § 66 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung zugelassen wurde oder
- 2.
- das Trinkwasser am Punkt der Abfüllung nicht den mikrobiologischen Anforderungen und den Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Absatz 3 entspricht.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung V. v. 20. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 159 m.W.v. 24. Juni 2023
Frühere Fassungen von § 13 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.06.2023 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 Min/TafelWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Min/TafelWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 Min/TafelWV Gewinnung, Abfüllung
... das aus der Quelle gewonnene Quellwasser nicht mehr die mikrobiologischen Anforderungen des § 13 , enthält es chemische Verunreinigungen oder geben sonstige Umstände einen Hinweis auf ...
§ 16 Min/TafelWV Verkehrsverbote (vom 24.06.2023)
... Tafelwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13 , nicht entsprechen, 3. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, die den ... die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13 , nicht entsprechen, 4. natürliches Mineralwasser, das aus einer nicht genehmigten ... 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf, 10. Trinkwasser, das nach § 13 Absatz 4 nicht abgefüllt werden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung
V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Artikel 2 TrinkwVEV 2023 Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
... die Angabe „§ 6" durch die Angabe „§ 7" ersetzt. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 13 Mikrobiologische Anforderungen, Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern und sonstige ... b) Folgende Nummer 10 wird angefügt: „10. Trinkwasser, das nach § 13 Absatz 4 nicht abgefüllt werden darf." 4. Folgende Anlage 7 wird angefügt: ... darf." 4. Folgende Anlage 7 wird angefügt: „Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3 ) Mikrobiologische Anforderungen und Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern für ...
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