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§ 14 - Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (Min/TafelWV k.a.Abk.)

§ 14 Kennzeichnung



(1) 1Bezeichnung des Lebensmittels ist

1.
für das in § 10 Abs. 1 definierte Wasser die Bezeichnung "Quellwasser",

2.
für das in § 10 Abs. 2 definierte Wasser die Bezeichnung "Tafelwasser".

2Bei Tafelwasser, das mindestens 570 Milligramm Natriumhydrogencarbonat in einem Liter sowie Kohlendioxid enthält, kann die Bezeichnung des Lebensmittels "Tafelwasser" durch "Sodawasser" ersetzt werden.

(2) Für Quellwasser und Tafelwasser, die mit Kohlendioxid versetzt wurden, darf die Verkehrsbezeichnung durch einen Hinweis hierauf ergänzt werden.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Für Quellwasser gilt § 8 Abs. 7 Nr. 1, für Quellwasser und Tafelwasser § 8 Abs. 9 entsprechend.

(6) Quellwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar die folgenden Angaben angebracht sind:

1.
„Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden", sofern eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft stattgefunden hat, und

2.
die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 vorgesehene Angabe.





 

Frühere Fassungen von § 14 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2017Artikel 25 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
aktuell vorher 30.10.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
vom 22.10.2014 BGBl. I S. 1633
aktuellvor 30.10.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 Min/TafelWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Min/TafelWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 Min/TafelWV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 30.10.2014)
... 8 Absatz 8 Nummer 1 oder Nummer 3 ein natürliches Mineralwasser oder b) § 14 Absatz 6 ein Quellwasser in den Verkehr bringt, 2. einer Vorschrift des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1633
Artikel 1 5. Min/TafelWVÄndV
... Magnesium von 77 mg/l im angereicherten Tafelwasser zugesetzt werden." 5. § 14 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Quellwasser darf gewerbsmäßig ... 8 Absatz 8 Nummer 1 oder Nummer 3 ein natürliches Mineralwasser oder b) § 14 Absatz 6 ein Quellwasser in den Verkehr bringt,". c) In Absatz 5 ...

Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 25 LMIDVEV Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
... wird durch die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt. 2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ...