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§ 18 - Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (Min/TafelWV k.a.Abk.)

§ 18 Trinkwasser



Für Trinkwasser, das nicht die Anforderungen des § 2 oder des § 10 erfüllt und in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, gilt § 15 entsprechend.

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Zitierungen von § 18 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 Min/TafelWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Min/TafelWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 Min/TafelWV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 30.10.2014)
...  2. einer Vorschrift des § 9 oder des § 15, auch in Verbindung mit § 18 , über irreführende Angaben zuwiderhandelt oder 3. entgegen § 16 Nr. 1 ...