Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3) Mikrobiologische Anforderungen und Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern für Trinkwasser, das in zur Abgabe an Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt wird
Teil A: Mikrobiologische AnforderungenParameter | Einheit als | Grenzwert/Anforderung1 | Referenzmethode
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Escherichia coli (E. coli) | Anzahl/250 ml | 0 | DIN EN ISO 9308-1:2017-09 DIN EN ISO 9308-2:2014-06
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Intestinale Enterokokken | Anzahl/250 ml | 0 | DIN EN ISO 7899-2:2000-11
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Pseudomonas aeruginosa | Anzahl/250 ml | 0 | DIN EN ISO 16266:2008-05
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1 Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyseverfahren und der Probenahmeverfahren.
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Teil B: IndikatorparameterParameter | Einheit als | Grenzwert/Anforderung2 | Bemerkungen
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Wasserstoffionen- konzentration | pH-Einheiten | ≥ 4,5 und ≤ 9,5 | Für Wasser, das von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann der Mindestwert niedriger liegen.
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Coliforme Bakterien | Anzahl/250 ml | 0 | DIN EN ISO 9308-1:2017-09 DIN EN ISO 9308-2:2014-06
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Koloniezahl bei 22 °C | Anzahl/ml | 100 | DIN EN ISO 6222:1999-07
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Koloniezahl bei 36 °C | Anzahl/ml | 20 | DIN EN ISO 6222:1999-07
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2 Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyseverfahren und der Probenahmeverfahren.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung
V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Artikel 2 TrinkwVEV 2023 Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung ... wird, muss am Punkt der Abfüllung 1. die mikrobiologischen Anforderungen nach Anlage 7 Teil A einhalten und 2. die Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Anlage 7 ... 7 Teil A einhalten und 2. die Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Anlage 7 Teil B einhalten. (4) Trinkwasser darf nicht in zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmte ... das nach § 13 Absatz 4 nicht abgefüllt werden darf." 4. Folgende Anlage 7 wird angefügt: „Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3) Mikrobiologische ... werden darf." 4. Folgende Anlage 7 wird angefügt: „ Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3) Mikrobiologische Anforderungen und Anforderungen hinsichtlich ...
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