Tools:
Update via:
4. Abschnitt - Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (Min/TafelWV k.a.Abk.)
V. v. 01.08.1984 BGBl. I S. 1036; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 03.08.1984; FNA: 2125-40-33 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
Geltung ab 03.08.1984; FNA: 2125-40-33 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
4. Abschnitt Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Verkehrsverbote
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
- 1.
- Wässer mit der Bezeichnung "natürliches Mineralwasser", "Quellwasser" oder "Tafelwasser", die nicht den für sie jeweils in den §§ 2 und 10 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprechen,
- 2.
- natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,
- 3.
- natürliches Mineralwasser und Quellwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,
- 4.
- natürliches Mineralwasser, das aus einer nicht genehmigten Quelle gewonnen worden ist,
- 5.
- natürliches Mineralwasser, das nach § 5 Abs. 3 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,
- 5a.
- natürliches Mineralwasser, bei dessen Abfüllung nicht die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten sind,
- 6.
- natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2, oder des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entspricht,
- 6a.
- natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen
- a)
- des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
- b)
- des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,
- 6b.
- natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen
- a)
- des Artikels 2 oder
- b)
- des Artikels 3
- 7.
- Tafelwasser, bei dessen Herstellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht eingehalten sind,
- 8.
- (weggefallen)
- 9.
- Quellwasser, das nach § 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,
- 10.
- Trinkwasser, das nach § 13 Absatz 4 nicht abgefüllt werden darf.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung V. v. 20. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 159 m.W.v. 24. Juni 2023
§ 17 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 5 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 natürliches Mineralwasser oder Quellwasser gewinnt oder abfüllt,
- 2.
- a)
- entgegen § 16 Nr. 2 natürliches Mineralwasser, Quellwasser oder Tafelwasser,
- b)
- entgegen § 16 Nr. 4, 5 oder 5a natürliches Mineralwasser,
- c)
- entgegen § 16 Nummer 6a Buchstabe a oder Nummer 6b Buchstabe a ein natürliches Mineralwasser oder ein Quellwasser,
- d)
- entgegen § 16 Nr. 7 Tafelwasser oder
- e)
- entgegen § 16 Nr. 9 Quellwasser
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 8 Abs. 8 Nr. 2 oder 3 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt, bei dem der vorgeschriebene Hinweis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist.
(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen
- a)
- § 8 Absatz 8 Nummer 1 oder Nummer 3 ein natürliches Mineralwasser oder
- b)
- § 14 Absatz 6 ein Quellwasser
- 2.
- einer Vorschrift des § 9 oder des § 15, auch in Verbindung mit § 18, über irreführende Angaben zuwiderhandelt oder
- 3.
- entgegen § 16 Nr. 1 oder 6 natürliches Mineralwasser, Quellwasser oder Tafelwasser in den Verkehr bringt.
(4) Wer eine in Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- natürliches Mineralwasser
- 1a.
- entgegen § 8 Abs. 7 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen § 12 Abs. 3 Quellwasser nicht am Quellort abfüllt,
- 3.
- entgegen § 16 Nr. 3 natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt oder
- 4.
- entgegen § 16 Nummer 6a Buchstabe b oder Nummer 6b Buchstabe b natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt, das nicht amtlich anerkannt ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung V. v. 22. Oktober 2014 BGBl. I S. 1633 m.W.v. 30. Oktober 2014
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/218/b585.htm