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Änderung Artikel 2 Arbeitsrechtliches EG-Anpassungsgesetz vom 18.08.2006

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1897
 
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Artikel 2 Aushang


(Text neue Fassung)

Artikel 2 (aufgehoben)


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In Betrieben, in denen in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist ein Abdruck der §§ 611a, 611b, 612 Abs. 3 und des § 612a des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.