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Änderung Artikel 2 Arbeitsrechtliches EG-Anpassungsgesetz vom 18.08.2006
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Artikel 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | Artikel 2 n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1897 |
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(Text alte Fassung) Artikel 2 Aushang | (Text neue Fassung)Artikel 2 (aufgehoben) |
In Betrieben, in denen in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist ein Abdruck der §§ 611a, 611b, 612 Abs. 3 und des § 612a des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. |
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