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Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten für das Jahr 2004 (Beitragssatzgesetz 2004 - BSG 2004)
Artikel 10 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3013, 3016
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 8232-57 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 8232-57 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
§ 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz beträgt für das Jahr 2004 in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 Prozent.
§ 2 Zahlungen für Kindererziehungszeiten
Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 2004 einen Betrag in Höhe von 11.842.984.000 Euro.
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