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Änderung § 4 13. ProdSV vom 01.12.2011
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§ 4 13. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 4 13. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
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(Text alte Fassung) § 4 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen | (Text neue Fassung)§ 4 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt |
Aerosolpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn | Aerosolpackungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn |
(Textabschnitt unverändert) 1. die Aerosolpackung zusätzlich zu den Kennzeichnungen gemäß den Artikeln 8 und 9a sowie dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG mit der Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen ist, wodurch der für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung Verantwortliche bestätigt, dass a) die Aerosolpackung den Sicherheitsanforderungen des § 3 entspricht, b) die in Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG vorgeschriebenen Verfahren nach dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG eingehalten sind und c) er eine Kopie der Unterlagen zur Verfügung hält, sofern er nach Durchführung geeigneter Versuche oder Analysen die Bestimmungen der Nummer 2.2 Buchstabe b und Nummer 2.3 Buchstabe b des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG nicht anwendet, und 2. der Text der Etikettierung in deutscher Sprache abgefasst ist. |
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