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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2007 aufgehoben
§ 2 - Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG)
G. v. 09.04.1965 BGBl. I S. 311; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 22.04.1965; FNA: 7120-2 Einzelhandel
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Geltung ab 22.04.1965; FNA: 7120-2 Einzelhandel
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Blindenwaren im Sinne dieses Gesetzes sind Waren, die in ihren wesentlichen, das Erzeugnis bestimmenden Arbeiten von Blinden hergestellt und ihrer Art nach durch Rechtsverordnung bestimmt sind.
(2) Zusatzwaren im Sinne dieses Gesetzes sind Waren, die zusammen mit Blindenwaren verwendet zu werden pflegen oder deren gleichzeitiger Vertrieb den Absatz von Blindenwaren besonders zu fördern geeignet ist und die ihrer Art nach durch Rechtsverordnung bestimmt sind.
(3) Vertreiben im Sinne dieses Gesetzes ist das geschäftsmäßige Feilhalten von Waren sowie das geschäftsmäßige Aufsuchen und Entgegennehmen von Warenbestellungen.
(4) Als Blinde im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, die eine so geringe Sehschärfe haben, daß sie sich in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden können.
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