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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2007 aufgehoben
§ 9 - Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG)
G. v. 09.04.1965 BGBl. I S. 311; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 22.04.1965; FNA: 7120-2 Einzelhandel
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Geltung ab 22.04.1965; FNA: 7120-2 Einzelhandel
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§ 9 Ermächtigungen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- die Waren ihrer Art nach zu bestimmen, die als Blindenwaren vertrieben werden dürfen;
- 2.
- die Waren ihrer Art nach zu bestimmen, die als Zusatzwaren vertrieben werden dürfen, wobei Waren, die als Blindenwaren zugelassen sind, als Zusatzwaren nicht zugelassen werden dürfen;
- 3.
- zur Förderung des Absatzes von Blindenwaren zu bestimmen, daß in einem bestimmten Zeitabschnitt der Erlös einer Blindenwerkstätte oder eines Zusammenschlusses von Blindenwerkstätten aus dem Verkauf von Zusatzwaren einen bestimmten Anteil am Gesamterlös aus dem Verkauf von Blindenwaren und Zusatzwaren nicht übersteigen darf;
- 4.
- vorzuschreiben, daß und in welcher Weise Blindenwerkstätten und Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten über den Erlös aus dem Verkauf von Blindenwaren und Zusatzwaren Buch zu führen und dabei Daten über Geschäftspartner aufzuzeichnen haben;
- 5.
- die Anzahl der Blindenwaren-Vertriebsausweise, die für eine Blindenwerkstätte oder einen Zusammenschluß von Blindenwerkstätten erteilt werden dürfen, nach Maßgabe der Zahl oder des Arbeitsentgelts der beschäftigten Blinden zu beschränken, wenn andernfalls die Bereitschaft der Bevölkerung, Blindenwaren zu kaufen, gefährdet ist.
Text in der Fassung des Artikels 148 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
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Frühere Fassungen von § 9 BliwaG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 148 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 BliwaG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BliwaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BliwaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 BliwaG Ordnungswidrigkeiten
... Unterlagen verweigert oder 5. einer Vorschrift einer nach § 9 Nr. 4 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen ...
§ 15 BliwaG Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 9 und 10 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. ... vom 9. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1322) außer Kraft. (2) §§ 9 und 10 treten am Tage nach der Verkündung in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 148 9. ZustAnpV Blindenwarenvertriebsgesetz
... In den §§ 8 und 9 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), das zuletzt durch Artikel ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes (DVO BliwaG)
V. v. 11.08.1965 BGBl. I S. 807; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
Eingangsformel DVO BliwaG
... Grund des § 9 Nr. 1 bis 4 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 311) wird ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2185/a31063.htm