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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2007 aufgehoben
§ 13 - Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG)
G. v. 09.04.1965 BGBl. I S. 311; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 22.04.1965; FNA: 7120-2 Einzelhandel
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Geltung ab 22.04.1965; FNA: 7120-2 Einzelhandel
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§ 13 Übergangsvorschriften
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Anerkennung als Blindenwerkstätte oder als Zusammenschluß von Blindenwerkstätten gilt als Anerkennung im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Blindenwaren-Vertriebsausweise gelten für die Dauer ihrer Gültigkeit als Blindenwaren-Vertriebsausweis im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften des Gesetzes über den Vertrieb von Blindenwaren vom 9. September 1953 (BGBl. I S. 1322) Bezug genommen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
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