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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 2a - Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)
V. v. 26.08.1998 BGBl. I S. 2577; aufgehoben durch § 13 V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2575
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9513-34 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9513-34 Schiffsbesatzung
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§ 2a Kapitän
Unabhängig von der Bruttoraumzahl des Schiffes muss der Kapitän Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses sein. Vor der Aufnahme des Schiffsdienstes muss der Kapitän, soweit er nicht Inhaber eines gültigen deutschen Befähigungszeugnisses ist, die erforderlichen Kenntnisse der für ihn als Schiffsführer einschlägigen deutschen Seerechtsvorschriften durch die Teilnahme an einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder der von ihm bestimmten Stelle anerkannten Lehrgang im Sinne von Artikel 3 Abs. 5 der Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. EU Nr. L 255 S. 160) und Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Die Sprachkenntnisse können auch durch die Teilnahme an dem Lehrgang nach Satz 2 nachgewiesen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt V. v. 27. Oktober 2006 BGBl. I S. 2403 m.W.v. 1. Dezember 2006
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Frühere Fassungen von § 2a SchBesV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2006 | Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 27.10.2006 BGBl. I S. 2403 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2a SchBesV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a SchBesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchBesV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SchBesV Schiffsbesatzungszeugnis (vom 08.11.2006)
... veröffentlichten Muster, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und der §§ 2a und 2b vorliegen. (2) Das Schiffsbesatzungszeugnis ist vom Tag der Ausstellung an ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 SeeEuroRUmsV
... Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 2. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt: „§ 2a Kapitän Unabhängig von ... Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt: „§ 2a Kapitän Unabhängig von der Bruttoraumzahl des Schiffes muss der Kapitän ... veröffentlichten Muster, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und der §§ 2a und 2b vorliegen." 4. Die Anlage wird aufgehoben. ...
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