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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 3 - Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)
V. v. 26.08.1998 BGBl. I S. 2577; aufgehoben durch § 13 V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2575
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9513-34 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9513-34 Schiffsbesatzung
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§ 3 Verpflichtungen des Kapitäns
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß
- 1.
- das von ihm geführte Schiff entsprechend dem Schiffsbesatzungszeugnis gemäß § 4 Abs. 1 besetzt ist,
- 2.
- die Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft nach § 5 Abs. 2 Satz 1 befolgt werden und
- 3.
- das Schiffsbesatzungszeugnis
- a)
- an Bord mitgeführt und
- b)
- der See-Berufsgenossenschaft, den Seemannsämtern, den Arbeitsschutzbehörden, der Bundespolizei, der Zollverwaltung und der Wasserschutzpolizei der Länder auf Verlangen vorgelegt wird und
- 4.
- ein Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses an geeigneter Stelle an Bord ausgehängt wird.
Zitierungen von § 3 SchBesV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchBesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchBesV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SchBesV Verpflichtungen des Reeders (vom 01.12.2006)
... (2) Der Reeder hat unbeschadet der Verpflichtungen des Kapitäns nach § 3 dafür zu sorgen, daß 1. das Schiff entsprechend dem ...
§ 6 SchBesV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 3 Nr. 1, 2 oder 3 über eine dort genannte Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt. (2) ...
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