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§ 3 - Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)

V. v. 26.08.1998 BGBl. I S. 2577; aufgehoben durch § 13 V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2575
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9513-34 Schiffsbesatzung
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§ 3 Verpflichtungen des Kapitäns



Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß

1.
das von ihm geführte Schiff entsprechend dem Schiffsbesatzungszeugnis gemäß § 4 Abs. 1 besetzt ist,

2.
die Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft nach § 5 Abs. 2 Satz 1 befolgt werden und

3.
das Schiffsbesatzungszeugnis

a)
an Bord mitgeführt und

b)
der See-Berufsgenossenschaft, den Seemannsämtern, den Arbeitsschutzbehörden, der Bundespolizei, der Zollverwaltung und der Wasserschutzpolizei der Länder auf Verlangen vorgelegt wird und

4.
ein Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses an geeigneter Stelle an Bord ausgehängt wird.



 

Zitierungen von § 3 SchBesV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchBesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchBesV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SchBesV Verpflichtungen des Reeders (vom 01.12.2006)
...  (2) Der Reeder hat unbeschadet der Verpflichtungen des Kapitäns nach § 3 dafür zu sorgen, daß 1. das Schiff entsprechend dem ...
§ 6 SchBesV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 3 Nr. 1, 2 oder 3 über eine dort genannte Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt. (2) ...