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Änderung § 4 SchBesV vom 01.12.2006
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§ 4 SchBesV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung | § 4 SchBesV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Schiffsbesatzungszeugnis | |
(Text alte Fassung) (1) Die See-Berufsgenossenschaft erteilt auf Antrag des Reeders ein Schiffsbesatzungszeugnis nach dem Muster der Anlage, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 vorliegen. | (Text neue Fassung) (1) Die See-Berufsgenossenschaft erteilt auf Antrag des Reeders ein Schiffsbesatzungszeugnis nach dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt veröffentlichten Muster, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und der §§ 2a und 2b vorliegen. |
(2) Das Schiffsbesatzungszeugnis ist vom Tag der Ausstellung an fünf Jahre gültig. Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall eine abweichende Gültigkeitsdauer festsetzen. (3) Der Reeder ist verpflichtet, Änderungen der für die Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses maßgeblichen Voraussetzungen der See-Berufsgenossenschaft unverzüglich anzuzeigen und ein den geänderten Voraussetzungen entsprechendes Schiffsbesatzungszeugnis zu beantragen. Erteilt die See-Berufsgenossenschaft in diesem Fall ein neues Schiffsbesatzungszeugnis, so zieht sie das bisherige Schiffsbesatzungszeugnis ein. (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erläßt nach Anhörung der Küstenländer, der Seeleute-Gewerkschaften und der Schiffahrtsverbände allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Voraussetzungen für die Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses durch die See-Berufsgenossenschaft. |
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