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Änderung § 6 18. BImSchV vom 14.02.2006

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§ 6 18. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2006 geltenden Fassung
§ 6 18. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2006 geltenden Fassung
durch V v 09.02.2006 BGBl. I 324
 

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§ 6 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6 Zulassung von Ausnahmen


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Die zuständige Behörde kann für internationale oder nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Ausnahmen von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5, einschließlich einer Überschreitung der Anzahl der seltenen Ereignisse nach Nummer 1.5 des Anhangs, zulassen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzurechnende Verkehrsaufkommen nach Nummer 1.1 Satz 2 des Anhangs einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche.