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Änderung Anhang 2 18. BImSchV vom 09.09.2017
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Anhang 2 18. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.09.2017 geltenden Fassung | Anhang 2 18. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 09.09.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1468 |
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(Text alte Fassung) Anhang 2 (neu) | (Text neue Fassung)Anhang 2 |
Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen: - Flutlichtanlagen, - nicht überdachte Stellplätze bis insgesamt 100 m², - nicht überdachte Lagerflächen bis 300 m², - Einrichtung von Sport- und Spielflächen, - Werbeanlagen, - Zugänge und Zufahrten, - Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, - Änderungen der äußeren Gebäudegestaltung, - Nutzungsänderungen durch Solaranlagen an Dach und Wänden, - Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen, - Instandhaltungsmaßnahmen, - Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere die Umwandlung von Tennen- oder Rasenspielflächen in Kunststoffrasenspielflächen, - Erneuerung von Ballfangzäunen, Einzäunungen, Barrieren, Kantsteinen, Zuschauerplätzen, - Erweiterung der Sanitär- und Umkleidebereiche, - Neubau von Garagen, - Umbau der Spielflächen nach dem Stand der Technik, - Umbau von Anlagen zur Erfüllung immissionsschutzrechtlicher und anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen, - Beregnungsanlagen, - Modifizierung der Sportanlage, insbesondere durch den Neubau von Spiel- und Klettergeräten, Trimm- und Kräftigungsgeräten, Kletterwänden oder Boulebahnen, - Rückbau von Teilen der Anlage, - Lärmschutzmaßnahmen, - Neubau von Vereinsheimen und - Neubau oder Austausch von Lautsprecheranlagen. |
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