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Änderung Artikel 12 Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 01.01.1999

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Artikel 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.1999 geltenden Fassung
Artikel 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 213 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 12 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

Artikel 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Vorschriften dieses Gesetzes sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Beiträge, die auf Grund einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gezahlt worden sind, gelten als zu Recht entrichtete Beiträge.

(3) Bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 gilt der in Artikel 1 Nr. 2 genannte § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit folgenden Maßgaben:

1. In Absatz 1 Nr. 1 tritt an die Stelle des Wortes 'Insolvenzgeld' das Wort 'Konkursausfallgeld'.

2. Absatz 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:

'(2) Absatz 1 findet keine Anwendung gegenüber dem Bund, einem Land, einer Gemeinde sowie einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei der der Konkurs nicht zulässig ist oder der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.'



 

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