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Änderung Artikel 12 Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 18.08.2006

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Artikel 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
Artikel 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 213 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.08.2006) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 12 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

Artikel 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Vorschriften dieses Gesetzes sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Beiträge, die auf Grund einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gezahlt worden sind, gelten als zu Recht entrichtete Beiträge.

(3) (aufgehoben)



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.08.2006)