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§ 6 - Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV)
neugefasst durch B. v. 12.11.1987 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2030-2-9 Beamte
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2030-2-9 Beamte
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§ 6 Vergütungen für Nebentätigkeiten und Ablieferungspflicht
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Für eine Nebentätigkeit im Bundesdienst (§ 3) wird grundsätzlich eine Vergütung nicht gewährt. Ausnahmen können zugelassen werden für
- 1.
- Gutachtertätigkeiten und schriftstellerische Tätigkeiten,
- 2.
- Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.
(2) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt nicht übersteigen
Für Beamte in den Besoldungsgruppen | Euro (Bruttobetrag) |
A 1 bis A 8 | 3.700 |
A 9 bis A 12 | 4.300 |
A 13 bisA 16,B 1,C 1,C 2 bis C 3, R 1 und R 2 | 4.900 |
B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5 | 5.500 |
ab B 6, ab R 6 | 6.100. |
Innerhalb des Höchstbetrages ist die Vergütung nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.
(3) Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im Bundesdienst oder für sonstige Nebentätigkeiten, die er im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, so hat er sie insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten die in Absatz 2 Satz 1 genannten Bruttobeträge übersteigen. Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den Vergütungen abzusetzen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandenen Aufwendungen für
- 1.
- Fahrkosten sowie Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Beträge,
- 2.
- die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (einschließlich Vorteilsausgleich),
- 3.
- sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material.
(4) Vergütungen im Sinne des Absatzes 3 sind abzuliefern, sobald sie den Betrag übersteigen, der dem Beamten zu belassen ist.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 treffen auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte insoweit, als die Vergütungen für vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeiten gewährt sind.
Zitierungen von § 6 BNV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BNV Ausnahmen von § 6
... 6 ist mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 nicht anzuwenden auf Vergütungen für ...
§ 8 BNV Abrechnung über die Vergütung aus Nebentätigkeiten
... eine Abrechnung über die ihnen zugeflossenen Vergütungen im Sinne des § 6 vorzulegen, wenn die Vergütungen 500 Euro (brutto) im Kalenderjahr übersteigen. In den ... Vergütungen 500 Euro (brutto) im Kalenderjahr übersteigen. In den Fällen des § 6 Abs. 5 sind auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hierzu ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Postleistungszulagenverordnung (PostLZulV)
V. v. 03.12.1996 BGBl. I S. 1833; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3737
§ 9 PostLZulV Übergangsregelung
... Werden bis zum 31. Dezember 1996 stückbezogene Vergütungen auf Grund des § 6 der Bundesnebentätigkeitsverordnung gezahlt, so sind diese auf den Höchstbetrag nach ...
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