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§ 9 - Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV)
neugefasst durch B. v. 12.11.1987 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2030-2-9 Beamte
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2030-2-9 Beamte
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§ 9 Genehmigungspflicht
§ 9 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung seiner obersten Dienstbehörde oder der von ihr beauftragten Behörde, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will.
(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparate und Instrumente, mit Ausnahme von Bibliotheken. Material sind die verbrauchbaren Sachen und die Energie.
(3) Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht. Die Genehmigung ist widerruflich; sie kann befristet werden. In dem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. Die Genehmigung darf nur unter der Auflage erteilt werden, daß ein Entgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material gezahlt wird; § 10 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Zitierungen von § 9 BNV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 BNV Festsetzung des Entgelts (vom 05.04.2017)
... Das zu zahlende Entgelt wird von der für die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 zuständigen oder der von ihr mit seiner Berechnung beauftragten Stelle nach dem Ende der ... (2) Der Beamte ist verpflichtet, das Ende der Inanspruchnahme der nach § 9 Abs. 1 zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Er ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BMFSFJBAFzAZustAnO)A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Zitat in folgenden Normen
Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BMFSFJBAFzAZustAnO)
A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
§ 10 BMFSFJBAFzAZustAnO Übertragung von Zuständigkeiten nach anderen Vorschriften
... Personal oder Material des Dienstherrn bei der Ausübung einer Nebentätigkeit ( § 9 Absatz 1 erste Alternative der Bundesnebentätigkeitsverordnung ), 2. die Zuständigkeit für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen ...
Delegationsanordnung BEV
A. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2515
II. DelegationsAnO BEV Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Bundesnebentätigkeitsverordnung
... abzusehen; insoweit erteile ich allgemein meine Zustimmung, 7. nach § 9 Abs. 1 der Bundesnebentätigkeitsverordnung Genehmigungen für die Inanspruchnahme von ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzAZustAnO)
V. v. 01.06.2018 BGBl. I S. 851; aufgehoben durch § 12 A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Eingangsformel BAFzAZustAnO
... b des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, - § 9 Absatz 1 der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2376), - § 6 ...
§ 10 BAFzAZustAnO Übertragung von Zuständigkeiten nach anderen Vorschriften
... Personal oder Material des Dienstherrn bei der Ausübung einer Nebentätigkeit ( § 9 Absatz 1 erste Alternative der Bundesnebentätigkeitsverordnung), 2. die Zuständigkeit ...
Delegationsanordnung BMVBW
A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
I. DelegAnOBMVBW Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Bundesnebentätigkeitsverordnung
... Verkehr, Bau- und Wohnungswesen allgemein seine Zustimmung, 7. nach § 9 Abs. 1 Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV), Genehmigungen für die Inanspruchnahme von ...
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